FAQ – Informationen für hessische Kommunen

Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Ermittlung der Bevölkerungszahl im Rahmen des Zensus 2022.

Wie ist der aktuelle Stand zur Feststellung der amtlichen Bevölkerungszahl durch en Zensus 2022 in Hessen?

Im November 2024 hat das Hessische Statistische Landesamt (HSL) die Bescheide zur Feststellung der amtlichen Bevölkerungszahl auf Basis des Zensus 2022 an alle hessischen Kommunen verschickt. Daraufhin haben 41 der 421 hessischen Kommunen gegen ihren Bescheid Widerspruch eingelegt. Das HSL prüft derzeit alle eingegangenen Widersprüche intensiv und bereitet die Widerspruchsbescheide vor. Dabei geht das HSL jeder von den Kommunen vorgebrachten Begründung einzeln nach, was mehr Zeit in Anspruch nimmt als zu Anfang des Jahres angenommen. Ursprünglich hatte das HSL eine Beantwortung der Widersprüche bis Ende März 2025 vorgesehen (vgl. Pressemitteilung vom 27. Januar 2025Öffnet sich in einem neuen Fenster). Dies wird sich voraussichtlich um einige Wochen verschieben.

Wir bitten um Verständnis, dass wir aufgrund der laufenden Verfahren zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren Auskünfte zum aktuellen Stand der Widersprüche der hessischen Kommunen einschließlich Anhörungen oder Akteneinsicht geben können. Sobald die Beantwortung der Widersprüche abgeschlossen ist, werden wir darüber informieren.

Wo findet man weitere Informationen zum Zensus?

Auf der HSL-Fachseite zum ZensusÖffnet sich in einem neuen Fenster gibt es ein breites Informationsangebot, wobei wir besonders auf die FAQ-SeitenÖffnet sich in einem neuen Fenster und auf den Fachartikel zu den Hintergründen der BevölkerungszahlermittlungÖffnet sich in einem neuen Fenster hinweisen möchten. Alle bisher veröffentlichten Pressemitteilungen zum Zensus 2022 in Hessen sind in unserem MedienraumÖffnet sich in einem neuen Fenster archiviert. Pressemitteilungen des Statistischen Bundesamts zum Zensus 2022 finden Sie unter diesem LinkÖffnet sich in einem neuen Fenster. Darüber hinaus stellt das Statistische Bundesamt auf der Internetseite www.zensus2022.deÖffnet sich in einem neuen Fenster umfassende Informationen, unter anderem auch zur Methodik des Zensus, bereit.

Weiterführende Fachartikel zum Zensus 2022 enthält das Wissenschaftsmagazin WISTA des Statistischen Bundesamts sowie entsprechende MethodenpapiereÖffnet sich in einem neuen Fenster. Dabei möchten wir besonders auf folgende Themen hinweisen:

Im WISTA-Sonderheft 2019Öffnet sich in einem neuen Fenster:

  • Stichprobe: S. 12 ff. und S. 23 ff.
  • Qualitätsmanagement: S. 59 ff.

In der WISTA-Ausgabe 6/2024Öffnet sich in einem neuen Fenster:

  • Hochrechnung: S. 17 ff. (insbesondere S. 24 ff.)
  • Personenerhebung inkl. Vorbereitung und IT-Unterstützung: S. 29 ff.
  • Ermittlung Berichtskreis Sonderbereiche: S. 41 ff.
  • Plausibilisierung: S. 51 ff.
  • Qualitätskennzahlen: S. 106 ff.

Methodenpapier zur erhebungsteilübergreifenden PlausibilisierungÖffnet sich in einem neuen Fenster

Methodenpapier zur Hochrechnung der AnschriftenstichprobeÖffnet sich in einem neuen Fenster

Wieso wurde ein registergestützter Zensus durchgeführt?

Die im Zensus 2011 und 2022 angewendete registergestützte und durch Stichprobenerhebungen ergänzte Methode geht auf die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Volkszählungsurteil 1983 zurück. Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts war dabei die Forderung, zukünftige Volkszählungen für die Bevölkerung belastungsarm und nach neuesten statistischen Methoden durchzuführen. Die Rechtmäßigkeit des registergestützten Zensus wurde 2018 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. Demnach ist der registergestützte Zensus ein geeignetes Verfahren, um realitätsgerechte Bevölkerungszahlen zu ermitteln. Eine Vollerhebung zur Zählung der Bevölkerung, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland zuletzt 1987 durchgeführt wurde, wäre deutlich teurer und für die Bevölkerung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden.

Warum gibt es Abweichungen zwischen Melderegister und Zensusergebnis?

Zunächst möchten wir festhalten, dass eine Abweichung zwischen der im Zensus festgestellten und der im Melderegister verzeichneten Einwohnerzahl keineswegs impliziert, dass das Einwohnermelderegister nicht ordnungsgemäß geführt wird. Abweichungen zwischen Zensusergebnissen und Melderegisterstand zum Stichtag resultieren vor allem aus dem wenig beeinflussbaren Meldeverhalten vieler Bürgerinnen und Bürger. Die Kommunen sind für die Pflege ihrer Melderegister und ihre Meldungen an die amtliche Statistik (Wanderungsstatistik sowie Statistik der Natürlichen Bevölkerungsbewegung mit Geburten und Sterbefällen) darauf angewiesen, zeitnah über Änderungen in der Bevölkerung informiert zu werden. Dies ist nicht immer der Fall. Manche Personen melden sich nicht an ihrem Wohnort an, andere verziehen ins Ausland, ohne sich abzumelden, oder bereits verstorbene Personen werden weiterhin im Melderegister geführt. Zudem können aufgrund der dezentralen Führung der Melderegister auf Gemeindeebene selbst bei automatisierter Rückmeldung zwischen den Gemeinden verwaltungstechnische Fehler bei ihrer Verarbeitung nicht ausgeschlossen werden, z. B. bei unterschiedlicher Schreibweise von Namen. Daher werden durch den Zensus die amtlichen Einwohnerzahlen neu ermittelt und die Bevölkerungsfortschreibung in den Statistischen Landesämtern wird auf eine neue, aktuelle Basis gestellt. 

In einer Vielzahl von Kommunen werden durch den Zensus 2022 die Bevölkerungszahlen korrigiert. Es kommt zumeist zu Rückgängen bei der Bevölkerungszahl. Dies war auch in den vergangenen Volkszählungen bzw. dem Zensus 2011 der Fall. Die Gründe, warum die Bevölkerungszahlen in den Registern im Laufe der Zeit überschätzt und deutlich mehr „Karteileichen“ als „Fehlbestände“ vorgefunden werden, sind vielfältig. Aufgabe des Zensus ist es gemäß dem gesetzlichen Auftrag, Fehler in den Melderegistern aufzudecken und statistisch zu korrigieren, um realitätsgerechte Bevölkerungszahlen zu ermitteln. In diesem Zusammenhang möchten wir auf die Begründung zum Zensusgesetz vom 26. November 2019 verweisen: „Die Ergebnisse des Zensus 2011 haben bestätigt, dass die Daten der Melderegister aufgrund von Über- und Untererfassungen zum Teil fehlerhaft sind. Der Umfang der Fehlerfassungen lässt sich durch die Haushaltsstichprobe näherungsweise ermitteln und auf ihrer Grundlage statistisch korrigieren. Mit Übererfassungen wird der Sachverhalt bezeichnet, dass Personen, die zum Zensusstichtag im Melderegister geführt werden, tatsächlich nicht unter der angegebenen Anschrift wohnen. Untererfassungen liegen hingegen vor, wenn Personen, die an einer Anschrift tatsächlich wohnen, nicht unter der Anschrift im Melderegister geführt werden. Weil diese Art von Fehlern nicht allein auf der Basis der Informationen aus den Melderegistern identifiziert und bereinigt werden kann, bedarf es primärstatistischer Feststellungen z. B. durch die Haushaltsstichprobe.“

Die im Zensus 2011 und 2022 angewendete registergestützte und durch Stichprobenerhebungen ergänzte Methode geht auf die Forderungen des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Volkszählungsurteil 1983 zurück. Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts war dabei die Forderung, zukünftige Volkszählungen für die Bevölkerung belastungsarm und nach neuesten statistischen Methoden durchzuführen. Die Rechtmäßigkeit des registergestützten Zensus wurde 2018 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. Demnach ist der registergestützte Zensus ein geeignetes Verfahren, um realitätsgerechte Bevölkerungszahlen zu ermitteln.

Warum können die Melderegister nicht anhand der Zensusergebnisse korrigiert werden?

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Volkszählung 1983 erlegte den statistischen Ämtern das sogenannte Rückspielverbot auf. Demnach ist ein Zensus nur mit dem Grundgesetz vereinbar, solange das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ausreichend gewürdigt wird. Damit ist klar geregelt, dass die im Rahmen von statistischen Erhebungen gewonnenen Daten und Informationen nur für Zwecke der Statistik und nicht für Zwecke der Verwaltung oder des Verwaltungsvollzugs genutzt werden dürfen. Das schließt auch die Korrektur von Melderegistern mit ein.

Warum haben vor allem Kommunen unter 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern größere Abweichungen als 2011?

Viele kleinere Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl unter 10 000 Personen bemerken eine im Vergleich zur Zensuserhebung 2011 größere Korrektur. Dies liegt nicht zuletzt an der im Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018 angeregten methodischen Weiterentwicklung des Zensusmodells: Im Zensus 2011 fand in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern lediglich eine Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten (BKU) statt. Es wurden in der Regel nur Personen an solchen Anschriften persönlich befragt, bei denen es Unstimmigkeiten zwischen den Angaben aus den Melderegistern und den Angaben der Gebäude- und Wohnungszählung gab. Neu für den Zensus 2022 ist, dass die Haushaltebefragung zur Bevölkerungszahlermittlung grundsätzlich in allen Gemeinden, also auch in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, gleichermaßen stattfindet. Aufgrund der Evaluierung der Ergebnisse des Zensus 2011 hatte sich gezeigt, dass der im Nachhinein festgestellte Korrekturbedarf 2011 in Gemeinden unter 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern größer war als vorab erwartet. Das Bundesverfassungsgericht hatte daher in seinem „Zensus-Urteil“ von 2018 empfohlen, in Zukunft die Korrekturstichprobe der Haushaltebefragung auch auf die kleinen Gemeinden auszuweiten und ein einheitliches methodisches Vorgehen unabhängig von der Gemeindegröße sicherzustellen. Aufgrund dieser methodischen Angleichung war folgerichtig davon auszugehen, dass der Korrektureffekt im Zensus 2022 in kleinen Gemeinden größer ausfallen würde als noch im Zensus 2011. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Fachartikel zu den Hintergründen der BevölkerungszahlermittlungÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Warum liegen für Kommunen mit einer Bevölkerungszahl unter 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner keine Ergebnisse zu Bildung und Erwerbstätigkeit vor?

In Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern wurde nur eine Unterstichprobe der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis von maximal 8 Prozent ihrer Gesamteinwohnerzahl durchgeführt. Diese Unterstichprobe genügt, um verlässliche Ergebnisse auf Kreisebene zu erhalten. Eine Ausweitung der Stichprobe, um die Repräsentativität der Angaben für alle Kommunen zu gewährleisten, war insbesondere aus Kostengründen vom Bundesgesetzgeber nicht vorgesehen.

Ist die im Rahmen des Zensus zum Stichtag 15. Mai 2022 ermittelte Bevölkerungszahl noch veränderbar?

Die Ergebnisse des Zensus 2022 werden nicht mehr geändert. Der Zensus ist nach der in der Zensusgesetzgebung vorgegebene Methode durchgeführt worden. Gemäß § 1 Zensusgesetz 2022 dient der Zensus der Feststellung der Bevölkerungszahlen von Bund, Ländern und Gemeinden. Die Ermittlung der Bevölkerungszahl ist ein Auftrag mit Verfassungsrang und ergibt sich aus dem Grundgesetz.

Sollten Unregelmäßigkeiten in der Ermittlung der Bevölkerungszahlen im Verlauf von Widerspruchs- und Klageverfahren bekannt werden, könnten diese im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen über die Bevölkerungsfortschreibung korrigiert werden. Hierfür gibt es ein bundesweit abgestimmtes Vorgehen. Dabei ist zu beachten, dass aus verfahrenstechnischen Gründen keine rückwirkende Korrektur der Bevölkerungszahlen zum Zensusstichtag möglich ist, sondern nur im Rahmen der laufenden Bevölkerungsfortschreibung.

Wann wurden die amtlichen Bescheide zur Feststellung der Bevölkerungszahl versendet?

Der Versand der amtlichen Bescheide zur Feststellung der Bevölkerungszahl für die hessischen Kommunen fand Mitte November 2024 statt. Die Kommunen hatten die Möglichkeit, binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen.

Wie wurden die Erhebungen zur Bevölkerungszahlermittlung vor Ort durchgeführt?

Die Vorgaben für die Bevölkerungszahlermittlung und das Vorgehen der Existenzfeststellung im Zensus 2022 durch die Erhebungsstellen war von besonderer Bedeutung, da es großen Einfluss auf die Genauigkeit der Ergebnisse hat. Grundsätzlich orientiert sich das Vorgehen der Existenzfeststellung an den Vorgaben des Melderechts und berücksichtigt die melderechtlichen Besonderheiten in Bezug auf die Meldepflicht.

Die Erhebungsstellen, die die Bevölkerungszahlermittlung im Rahmen des Zensus eigenverantwortlich durchgeführt haben, und die Erhebungsbeauftragten wurden im Vorfeld der Erhebung, aber auch im laufenden Geschäft umfassend auf die ihnen zugedachten Aufgaben und Arbeiten vorbereitet und geschult. Dies gilt insbesondere auch für mögliche Problemfälle und unklare Situationen vor Ort, auf die durch entsprechende Sensibilisierung hingearbeitet wurde. Es gab ein bundesweites Konzept zur Existenzfeststellung, auf dessen Einhaltung sich die kommunalen Erhebungsstellen verpflichtet haben. Darin war genau geregelt, wie in welchem Fall vorzugehen war.

Folgendes Vorgehen sah das bundesweite Konzept zur Existenzfeststellung für die Herstellung eines persönlichen Kontakts durch Erhebungsbeauftragte (EB) vor: 

Die erste Begehung der EB sollte möglichst vor dem Stichtag 15. Mai 2022 erfolgen. Bei der ersten Begehung erfolgten die Aufnahme von Anschriften bzw. Befunden zur Existenz auf Grund von Klingel- bzw. Briefkastenbeschriftungen sowie der Einwurf von Terminankündigungen für die weiteren Befragungen.

Wurde zum ersten angekündigten Termin niemand angetroffen, war ein zweiter Kontaktversuch vorgesehen. Der zweite Kontaktversuch konnte im Ermessen der Erhebungsstelle per zweiter Terminankündigung oder unangekündigt erfolgen („nicht-terminierter Kontaktversuch nach erfolgloser erster Terminankündigung“).

Vordringliches Ziel war die Herstellung eines persönlichen Kontakts von Angesicht zu Angesicht. Im Falle eines telefonischen Kontakts von Auskunftsperson und EB konnte – wenn eine Terminvereinbarung nicht möglich war – eine Kurzabfrage von Vor-/Familiennamen aller Personen im Haushalt erfolgen.

Bei wiederholtem Nichtantreffen (nach zwei Kontaktversuchen) wurde das Verfahren der Existenzfeststellung von der Erhebungsstelle übernommen und durch ein schriftliches Verfahren fortgeführt (Anschreiben unter Nutzung des Postzustellungsauftrags).

Die Erhebungsphase erstreckte sich vom Zensus-Stichtag, dem 15. Mai 2022, bis zum 30. November 2022.

Alle im Rahmen der Begehungen gemachten Feststellungen zu Übererfassungen (Karteileichen) und Untererfassungen (Fehlbeständen) waren als vorläufig zu betrachten. Erst durch den Abgleich der Erhebungsbefunde mit dem konsolidierten Melderegisterbestand zum Zensusstichtag konnten endgültige Angaben zur Existenz von Personen an den Stichprobenanschriften erfolgen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass zum Zensusstichtag wirksame Änderungen in den Melderegistern unter Umständen erst nach dem Zensusstichtag in den Registern erfasst wurden.

Was passierte, wenn Briefkästen nicht beschriftet waren?

Die Erhebungsbeauftragten waren für die Befragungen nicht auf die Angaben der Klingelschilder oder Briefkästen angewiesen, da zu den Stichprobenanschriften die Angaben aus den Melderegistern vorlagen. Durch Begehungen vor Ort wurde von den Erhebungsbeauftragten überprüft, welche Personen an der zu befragenden Anschrift tatsächlich wohnhaft waren. Dabei wurden zunächst anhand der vorgefundenen Briefkästen bzw. Klingelschilder die an der Anschrift wohnhaften Haushalte ermittelt, mit den vorliegenden Melderegisterauszügen abgeglichen und Anschreiben mit Terminankündigungen für die im nächsten Schritt stattfindende persönliche Befragung in die Briefkästen eingeworfen bzw. im Nachgang per Post verschickt. 
Waren Klingelschilder oder Briefkästen nicht beschriftet, war gemäß dem bundesweiten Konzept zur Existenzfeststellung, auf dessen Einhaltung sich die kommunalen Erhebungsstellen verpflichtet haben, folgendermaßen vorzugehen: Der Haushalt wurde im Rahmen der Begehungen vor Ort durch die Erhebungsbeauftragten trotzdem erfasst und eine Terminankündigung mit dem Ziel der persönlichen Kontaktaufnahme in den Briefkasten geworfen. Dabei wurden für das Anschreiben die Angaben aus den Melderegistern übernommen. Sofern zusätzliche oder von den Melderegisterauszügen abweichende Namen an den Klingelschildern oder Briefkästen standen, wurden diese von den Erhebungsbeauftragten bei den Begehungen aufgenommen und im Rahmen der Befragungen überprüft. Aufgabe der Erhebungsbeauftragten war es stets, einen persönlichen Kontakt herzustellen und die Identität der tatsächlich an der Anschrift wohnhaften Personen festzustellen. Den Auskunftspflichtigen stand jederzeit die Möglichkeit offen, den vorgeschlagenen Interviewtermin durch telefonische Rücksprache mit dem Interviewer zu verschieben. Konnte der Haushalt zum Befragungstermin angetroffen werden, fand die Befragung statt. Konnte der Haushalt nicht angetroffen werden, wurde erneut eine Terminankündigung in den Briefkasten geworfen. Wurde auch beim zweiten Versuch keine Person angetroffen oder die Auskunft verweigert, wurden dem Haushalt auf postalischem Weg oder per Einwurf in den Briefkasten Zugangsdaten zur Online-Selbstauskunft bzw. ein Papierfragebogen übermittelt. Erfolgte daraufhin immer noch keine Auskunft, wurde der Fall an die Erhebungsstelle übergeben. In der Regel wurde dann anhand der Melderegisterdaten ein Erinnerungs- und Mahnverfahren durch die Erhebungsstelle angestoßen. In Einzelfällen, bspw. bei sowohl fehlender Briefkasten- als auch Klingelschildbeschriftung und fehlender Melderegisterdaten, wurden weitere Begehungen der Anschrift durch Erhebungsbeauftragte angestoßen, um festzustellen, ob Personen in der Wohnung bzw. im Wohngebäude wohnhaft waren. Lagen nach mehreren Kontaktversuchen und mehrmaliger Begehung über einen Zeitraum von mehreren Monaten immer noch keine Hinweise vor, dass Personen dort wohnhaft waren, wurde die Wohnung bzw. das Wohngebäude als unbewohnt vermerkt.

Was passierte, wenn Haushalte nicht angetroffen wurden?

Erhebungsbeauftragte versuchten mindestens zweimal, einen persönlichen Kontakt zu den Auskunftspflichtigen herzustellen. Konnte ein Haushalt zum angekündigten ersten Befragungstermin nicht angetroffen werden, wurde gemäß dem bundesweiten Konzept zur Existenzfeststellung, auf dessen Einhaltung sich die kommunalen Erhebungsstellen verpflichtet haben, dem Haushalt unmittelbar ein zweiter Termin mittels Anschreiben angekündigt. Bei der Erhebung der Kernmerkmale waren anwesende Haushaltsmitglieder per Gesetz ausdrücklich dazu verpflichtet, auch über weitere im Haushalt lebende Personen Auskunft zu geben, wenn diese z. B. abwesend waren (sog. Proxy-Interview), sofern ihnen die Merkmale bekannt waren. Es mussten daher nicht immer alle Personen, die für den Zensus erhebungsrelevant waren, für das Interview zur Verfügung stehen.

Wurden Haushalte zweimal nicht angetroffen oder verweigerten sie die Auskunft, übermittelte die Erhebungsstelle den betroffenen Personen auf postalischem Weg oder per Einwurf in den Briefkasten durch die Erhebungsbeauftragten Zugangsdaten zur Online-Selbstauskunft bzw. einen Papierfragebogen. Erfolgte weiterhin keine Meldung der fehlenden Merkmale durch die auskunftspflichtigen Personen, wurde das Erinnerungs- und Mahnverfahren durch die Erhebungsstelle angestoßen.

Wie wurden Geflüchtetenunterkünfte im Rahmen der Bevölkerungszahlermittlung erfasst?

Die Ermittlung der Einwohnerzahlen im Rahmen des Zensus erfolgte unter Einhaltung der melderechtlichen Vorgaben. Danach zählen auch Personen mit Asylstatus zur Bevölkerung, sofern sie zum Stichtag des Zensus mit ihrem (alleinigen oder Haupt-) Wohnsitz in der Kommune gemeldet waren. Dabei wurden Gemeinschaftsunterkünfte als Vollerhebung erfasst, das heißt, alle zum Zensus-Stichtag in Gemeinschaftsunterkünften gemeldeten Personen wurden zentral über die Unterkunftsleitung an die Erhebungsstellen übermittelt.

Wie wurde bei den Erhebungen mit Antwortausfällen umgegangen?

Antwortausfälle bzw. fehlende Rückmeldungen kann es nur im Rahmen der Erhebung der Angaben zu Bildung, Ausbildung und Erwerbstätigkeit gegeben haben. Diese haben auf die Bevölkerungszahlermittlung keinen Einfluss. Im Rahmen der Bevölkerungszahlermittlung bzw. Existenzfeststellung gab es per Definition im Zensus 2022 – wie auch bereits im Zensus 2011 – keinen Non Response (Antwortausfall), weder auf Haushalts- noch auf Personenebene. Das Konzept der Existenzfeststellung endet unweigerlich für jede Person mit der Feststellung der Existenz oder der Nicht-Existenz.

Ist es möglich, dass die Erhebung nicht ordentlich durchgeführt wurde?

Nachdem eine Anschrift vollständig erhoben und die Daten in der Erhebungsstelle erfasst worden waren, fanden im Statistischen Landesamt automatisierte Prüfungen und Abgleiche statt. Hierbei wurde überprüft, ob das erfasste Erhebungsergebnis plausibel war. Bei auffälligen Abweichungen zwischen den laut Melderegister an einer Anschrift wohnhaften Personen und den in der Erhebung durch Erhebungsbeauftragte festgestellten Personen wurde das Erhebungsergebnis mit der Bitte um nochmalige Prüfung an die Erhebungsstelle zurück übermittelt. 

Ist es möglich, die Stichprobenanschriften zu erhalten, damit die Gemeinden die Ergebnisse nachprüfen können?

Eine Übermittlung von Adress- oder Personendaten bzw. die Nennung von Details zu den in den Gemeinden festgestellten Über- und Untererfassungen ist aus Gründen des Datenschutzes und der statistischen Geheimhaltung nicht möglich. Es gilt das sog. Rückspielverbot. Dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts zufolge dürfen Einzeldaten, die im Rahmen einer amtlichen Statistik erhoben worden sind, den abgeschotteten Bereich der amtlichen Statistik grundsätzlich nicht wieder verlassen und insbesondere nicht an Verwaltungsbehörden zur eigenen Verwendung außerhalb der amtlichen Statistik zurückgespielt werden.

Welche Plausibilisierungen wurden über die verschiedenen Erhebungsteile des Zensus hinweg durchgeführt?

Die Qualität der Zensus-Ergebnisse wurde durch umfassende Plausibilisierungen sichergestellt. Dazu zählt die sogenannte erhebungsteilübergreifende Plausibilisierung (EÜPL), bei der auf Anschriftenebene Melderegisterdaten mit den Ergebnissen der Personenbefragungen abgeglichen wurden. Das bedeutet, es wurden alle Informationen auf Anschriftenebene betrachtet und in Bezug auf die gemeldeten Personen waren die Strukturmerkmale zur Anzahl der Personen aus dem Melderegister an einer Anschrift relevant.

Nachdem die Erhebungsstelle die Existenzen bzw. Nichtexistenzen von Personen festgestellt hat, wurden diese Informationen in den sogenannten Referenzdatenbestand integriert. Der Referenzdatenbestand beinhaltete Informationen auf Personenebene und auf Anschriftenebene.

Die durch die Erhebungsstelle festgestellten Ergebnisse auf Basis der von den Erhebungsbeauftragten durchgeführten Erhebungen wurden mit den aktuell vorliegenden Melderegistern (MR) zum Stand November 2021 (MRV2) bzw. zum Zensusstichtag 15. Mai 2022 (MRZ1) abgeglichen. Im Ergebnis wurde jeder Personendatensatz an der Anschrift entweder als vorläufige Karteileiche (KL), als vorläufiger Fehlbestand (FB) oder als vorläufig paarig existente Person (PE = Übereinstimmung von Erhebungsergebnis und Melderegistereintrag) bzw. vorläufig paarig nicht existente Person (PN) gekennzeichnet. Daraus erfolgte anschließend die Aggregation aller Einzelergebnisse auf Personeneben zu Merkmalen auf Anschriftenebene, sodass für jede Anschrift die Anzahl der vorläufigen Karteileichen, vorläufigen Fehlbestände und vorläufigen paarig existenten Personen vorlag.

Vom System, das heißt im Rahmen eines automatisierten Abgleichs in der Zensus-Fachanwendung, wurde dann ermittelt, ob die im Rahmen der Stichproben- und Sonderbereichserhebung ermittelte Anzahl an Personen (Existenzen) im Vergleich zur Anzahl der gemeldeten Personen laut Melderegister plausibel war oder nicht. Zur Aufdeckung vermeintlich unplausibler Anschriften wurden verschiedene Prüfkategorien definiert. Die Prüfkategorien lauteten: „Keine paarigen, aber sowohl Karteileichen als auch Fehlbestände“, „Keine paarigen und nur Fehlbestände“, „Keine paarigen und nur Karteileichen“, „Deutlich mehr existente Personen als laut MR zu erwarten“, „Deutlich weniger existente Personen als laut MR zu erwarten“ bzw. „Hoher Anteil nicht paariger Datensätze. Eine Anschrift wurde als unplausibel gekennzeichnet, wenn bestimmte, in Abhängigkeit der Anschriftengröße festgelegte Schwellwerte über- bzw. unterschritten wurden. Die Schwelle war anschriftenindividuell im Ergebnis unterschiedlich.

Sofern an einer Anschrift größere Abweichungen der Strukturmerkmale vorlagen, konnten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Statistischen Landesamts u. a. Informationen aus der Gebäude- und Wohnungszählung zu Anschriftenbefunden (z. B. kein Wohnraum) bzw. Strukturmerkmalen (z. B. Anzahl der bewohnten Wohnungen) hinzuziehen, um etwaige Unplausibilitäten aufzulösen. Wenn keine weiteren Informationen vorlagen, wurden die aufgedeckten Unplausibilitäten den Erhebungsstellen im Erhebungsunterstützungssystem (EHU) angezeigt. Die Erhebungsstellen hatten die Aufgabe, diese Anschrift erneut zu prüfen (z. B. durch eine erneute Begehung der Anschrift), ggf. zu korrigieren und abschließend als plausibel zu kennzeichnen.

Weitere Informationen zur EÜPL finden Sie auch in WISTA 06/2024Öffnet sich in einem neuen Fenster, S. 52 ff.

Wie ist die Stichprobe für die Personenerhebung gezogen worden?

Die Stichprobenziehung erfolgte im Wege einer geschichteten Zufallsauswahl.  Die Schichtzugehörigkeit einzelner Anschriften ergibt sich aus der Schicht-ID, die dem Datenblatt entnommen werden kann. Die Auswahl wurde dabei so gezogen, dass die Genauigkeit der Ergebnisse auf Ebene der Kommunen gewährleistet ist. Eine regionale Auswahl unterhalb der Kommunenebene ist nicht erfolgt. Prof. Dr. Ralf Münnich, Leiter der Professur für Wirtschafts- und Sozialstatistik der Universität Trier, hat den Zensus und seine Methodik unabhängig und wissenschaftlich begleitet.

Wie wurde der Hochrechnungsfaktor ermittelt?

Der Hochrechnungsfaktor ergibt sich aus einem mehrstufigen mathematisch-statistischem Verfahren. Dieses Verfahren ist in einer gesonderten Veröffentlichung beschrieben und unter https://www.zensus2022.de/DE/Aktuelles/wista-sonderausgabe-zensus.htmlÖffnet sich in einem neuen Fenster abrufbar. Zunächst wird ein initialer Hochrechnungsfaktor bestimmt, der sich aus dem Kehrwert der Auswahlwahrscheinlichkeit ergibt. Im Folgenden werden dann diese Hochrechnungsfaktoren im Rahmen eines Kalibrierungsverfahrens (sog. GREG-Schätzung) modifiziert. Dies führt zu einer Verbesserung der Schätzqualität sowie der Herstellung von Kohärenzen in den Ergebnissen.

Wie lassen sich die Ergebnisse der Hochrechnung in einzelnen Schritten durch die Kommunen nachvollziehen?

Aufgrund der statistischen Geheimhaltung und des Rückspielverbots ist es nicht möglich, die einzelnen Schritte auf Einzelfallebene darzustellen. Hier ist die amtliche Statistik an die Einhaltung der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen gebunden. § 16 Abs. 1 BStatG ordnet an, dass Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, geheim zu halten sind. Zudem dürfen von Gesetzes wegen die zum Zweck der Erstellung der amtlichen Statistik erhobenen Daten nicht an die Verwaltung zurückgespielt werden (§ 21 Abs. 4 ZensG 2022). Dies geht darauf zurück, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszählungsurteil (BVerfG Urteil vom 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a. - BVerfGE 65, 1 ff.) eine strikte Abschottung der amtlichen Statistik gegenüber der übrigen öffentlichen Verwaltung gefordert hat (sogenanntes „Rückspielverbot“). Es hat in dieser Entscheidung das damalige Volkszählungsgesetz als verfassungswidrig eingestuft, weil dieses einen Abgleich mit den Melderegistern vorsah.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sich die Ergebnisse nicht durch einfache Rechenschritte nachrechnen lassen. Dafür ist die Hochrechnung zu komplex und umfasst zu viele Faktoren. Das finale Hochrechnungsergebnis der Stichprobe ergibt sich beispielsweise aus:

  • der Erstellung der Auswahlgrundlage, in die u. a. die Zuweisung der Wohnraumeigenschaft einfließt,
  • den beiden Stichprobenziehungen (Haupt- und Nachziehung),
  • der Existenzfeststellung an den Stichprobenanschriften durch die Erhebungsbeauftragten,
  • dem Abgleich der Ergebnisse der Existenzfeststellung mit dem konsolidierten stichtagsbezogenen dublettenbereinigten Melderegisterbestand,
  • den Regeln wie ein Erhebungsrücklauf mit "Anschriftenbefund" (z. B. Baulücke) zu verarbeiten ist,
  • der sukzessiven Berechnung, beginnend mit dem Designgewicht (der reziproken Auswahlwahrscheinlichkeit), der finalen Hochrechnungsfaktoren der verallgemeinerten Regressionsschätzung (GREG).

Die rechnerischen Zwischenergebnisse sind für jede Gemeinde (genauer: jeden Samplingpoint) für jeden Prozessschritt der Bevölkerungszahlermittlung im Datenblatt dokumentiert. Eine methodische Beschreibung der einzelnen Prozessschritte erfolgte über entsprechende allgemein zugängliche Publikationen.

Was passierte bei der Hochrechnung?

Im Rahmen der Hochrechnung wurden Hochrechnungsfaktoren bestimmt, mit denen die Erhebungsergebnisse der Stichprobenanschriften auch für Anschriften angewandt werden konnten, die nicht in die Stichprobe gezogen worden waren. Dabei wurde im Zensus 2022 zur Hochrechnung ein im Rahmen des Zensus 2011 bereits höchstrichterlich anerkanntes Verfahren eingesetzt, das zwei Ansätze miteinander verknüpft und daher besonders genaue Ergebnisse liefert: Der sogenannte GREG-Schätzer (verallgemeinerter Regressionsschätzer) basiert auf einer freien Hochrechnung, die durch einen weiteren Korrekturschritt ergänzt wird.

Der Anteil aller Anschriften einer Anschriftengrößenklasse (Schicht), der in die Stichprobe gezogen wurde, stellt den sog. Auswahlsatz der jeweiligen Schicht dar. Werden beispielsweise aus 20 Anschriften 5 Anschriften gezogen, ist der Auswahlsatz 5/20, also ein Viertel. Um für alle 20 Anschriften Ergebnisse zu erhalten, werden die Erhebungsergebnisse der 5 gezogenen Anschriften mit dem Kehrbruch ihres Auswahlsatzes hochgerechnet: Ergebnis * 20/5 oder Ergebnis * 4. Manchmal kommt es vor, dass sich bei der Erhebung ein Stichprobenausfall ergibt. In diesen Fällen wird die Anschrift nicht mehr als Stichprobenanschrift berücksichtigt. Um dennoch die Werte für diese Schicht nach statistischen Verfahren schätzen zu können, erhöht sich zum Ausgleich der Hochrechnungsfaktor der übrigen Anschriften der Anschriftenschicht. Fällt von den 5 gezogenen Anschriften in unserem Beispiel eine aus, verringert sich der Auswahlsatz auf 4/20. Das bedeutet, das Erhebungsergebnis der vier übrigen Anschriften wird nun mit dem Faktor 20/4 hochgerechnet, also mit dem Faktor 5.

Im Datenblatt kann der Auswahlsatz für jede Schicht ermittelt werden, indem die realisierte Stichprobe (Spalte 8 der Schichttabelle) durch die Grundgesamtheit (Spalte 4 der Schichttabelle) geteilt wird. Der Kehrbruch dieser Zahl ist der Hochrechnungsfaktor der freien Hochrechnung.

Aus der freien Hochrechnung ergibt sich in der Regel bereits eine gute Abschätzung der Einwohnerzahl der jeweiligen Schicht. Das bedeutet, wenn Sie die Erhebungsergebnisse in den Spalten 10 bis 13 mit dem Hochrechnungsfaktor der freien Hochrechnung multiplizieren, erhalten Sie in den meisten Fällen einen Wert, der dem Hochrechnungsergebnis in den Spalten 14 bis 17 schon sehr nahekommt. Um unser Beispiel fortzuführen: An den 4 erhobenen Anschriften werden 6 existente Personen festgestellt. Diese stehen in Spalte 13 der Schichttabelle. Multiplizieren wir diese Personenzahl mit dem Faktor 5, um Ergebnisse für alle Anschriften in der Schicht zu bekommen, ergeben sich nach freier Hochrechnung 30 existente Personen. In Spalte 17 finden sich im tatsächlich hochgerechneten Ergebnis beispielsweise 32 Personen. Über die freie Hochrechnung lässt sich also das hochgerechnete Ergebnis schon relativ gut nachvollziehen. Um die Präzision der statistischen Schätzung zu erhöhen, wird beim Zensus 2022 jedoch nicht nur die freie Hochrechnung genutzt. Im Rahmen der Hochrechnung werden die Stichprobenergebnisse zusätzlich mittels eines Regressionsverfahrens, der sogenannten verallgemeinerten Regressionsschätzung (Generalised REGression Estimation = GREG), hochgerechnet.

Bei GREG werden nicht nur die interessierenden Merkmale (beim Zensus paarige und existente Personen) hochgerechnet, sondern auch ihre Beziehungen zu anderen bekannten Bezugsmerkmalen genutzt. Beim Zensus 2022 stehen hierzu ergänzende Angaben aus dem Melderegister zur Verfügung, also die Gesamtzahl der gemeldeten Personen, der Frauen und Männer, der Deutschen und Nichtdeutschen sowie bestimmte Altersklassen. In der Regel werden durch die Regression nur kleine Korrekturen an der freien Hochrechnung vorgenommen. Weichen die Werte in den Spalten 14 bis 17 stark von den Ergebnissen der freien Hochrechnung ab, weist dies darauf hin, dass Anschriften in die Stichprobe gelangt sind, die sich deutlich von den anderen Anschriften der Schicht unterscheiden. Beispielsweise könnte es sein, dass in einer Anschriftenschicht mit relativ alter Bevölkerung viele Anschriften mit jungen Familien in die Stichprobe gezogen wurden. Um nicht das Erhebungsergebnis junger Familien auf die ältere Bevölkerung hochzurechnen, wird das Ergebnis in der Regression zusätzlich um den Einfluss des Alters korrigiert.

Weiterführende Informationen erhalten Sie im Methodenpapier zur Hochrechnung der AnschriftenstichprobeÖffnet sich in einem neuen Fenster

Wie ergibt sich die Zahl im Datenblatt der „Einwohner laut Melderegister“ in Spalte 5?

In Spalte 5 der Schichttabelle werden die an den Anschriften zum Stand Februar 2021 (Hauptziehung) bzw. November 2021 (Nachziehung) laut Melderegister zum Zensusstichtag gemeldeten Personen ausgewiesen. Nicht enthalten sind in diesen Werten die Anschriften, die nach November 2021 neu entstanden sind bzw. an denen sich erstmals Personen angemeldet haben (siehe hierzu auch die Erläuterungen zur Schichttabelle im Datenblatt auf Seite 14). Alle nach November 2021 neu entstandenen Wohnanschriften gehen daher 1:1 in das Zensusergebnis ein, da an diesen Anschriften keine Stichprobenziehung und damit auch keine Begehung mehr möglich war. Neben den in der Schichttabelle nachgewiesenen Anschriften zu den Ziehungszeitpunkten der Haupt- und Nachziehung wurden darüber hinaus noch Sonderanschriften begangen. Angaben zu den Ergebnissen der Begehungen an Sonderanschriften sind der Schichttabelle nicht zu entnehmen. Die Ergebnisse der Sonderanschriften sind in der Korrektur II auf Seite 2 des Datenblattes ausgewiesen.

Was ist der Standardfehler?

Die Präzision der Hochrechnung wird durch den Standardfehler beschrieben. Er ist ein Gütemaß für ein aus einer Stichprobe hochgerechnetes Ergebnis. Jede Stichprobe ist mit einer zufallsbedingten Unsicherheit behaftet, die der Zufallsauswahl der Stichprobe geschuldet ist. Der Standardfehler ist ein Maß für diese Unsicherheit. Er wird auf Basis der Ergebnisse einer Stichprobe – also im Nachhinein – berechnet.

Standardfehler werden maßgeblich durch zwei Faktoren beeinflusst:

1. den Umfang der Stichprobe,
2. die Varianz (Streuung) des Untersuchungsgegenstands.

Prinzipiell gilt: Je größer die Stichprobe, umso kleiner der berechnete Standardfehler, also desto präziser wird das Ergebnis. Ist kein maximaler Stichprobenumfang für eine Stichprobenerhebung vorgegeben, kann die mathematische Abhängigkeit dazu genutzt werden, um bei Stichprobenerhebungen anhand angestrebter Präzisionsziele den für die Erreichung der Präzisionsziele voraussichtlich erforderlichen Stichprobenumfang zu berechnen.

Der Gesetzgeber hat, wie bereits beim Zensus 2011, eine möglichst geringe Belastung der Bürgerinnen und Bürger durch direkte Erhebungen und den damit verbundenen intensiveren Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht angestrebt, indem er für die Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis einen maximalen Stichprobenumfang zugrunde gelegt hat. Er hat außerdem anzustrebende Präzisionsziele (Genauigkeiten) für die Einwohnerzahlen definiert, die mit der Haushaltebefragung erhoben werden sollten.

Bei den im Zensusgesetz 2022 genannten Genauigkeitszielen handelt es sich um anzustrebende und somit gerade nicht um verbindlich einzuhaltende Werte. Letzteres wäre nicht umsetzbar, da Stichprobenumfang und Genauigkeit der hochgerechneten Ergebnisse über die im Vorhinein nicht exakt bekannte Varianz (Variabilität des Untersuchungsgegenstands) in einem mathematisch-statistischen Zusammenhang stehen. Die Varianz bei der Ermittlung der Einwohnerzahlen ist maßgeblich bestimmt durch die Streuung der Anzahl der Unter- und Übererfassungen je Anschrift innerhalb einer Gemeinde bzw. deren Anschriftengrößenklassen (Schichten). Gibt es z. B. an einer Anschrift einer Schicht zehn Übererfassungen und an einer anderen keine, ist die Varianz größer, als wenn es an jeder Anschrift eine Übererfassung gibt.

Für den Zensus 2022 wurden zur Schätzung der zu erwartenden Varianz Erkenntnisse des Zensus 2011 verwendet. Entsprechende Berechnungen wurden auf Basis eines bundesweiten Simulationsdatenbestandes unter Nutzung von Erkenntnissen aus dem Zensus 2011 von wissenschaftlicher Seite durchgeführt.

Was bedeutet es, wenn der Standardfehler verfehlt wurde?

Der Gesetzgeber hat für § 11 Abs. 2 S. 1 ZensG 2022 bewusst die Formulierung einer anzustrebenden Genauigkeit gewählt und in der Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf verwiesen, dass die tatsächlich erreichte Präzision erst nach Durchführung der Erhebung bestimmbar ist und hiermit bereits mittelbar den Umstand berücksichtigt, dass mit dem genannten zugrunde zu legenden Stichprobenumfang die angestrebten Genauigkeitsziele nicht in allen Gemeinden erreicht werden könnten. Daher enthält das Gesetz keine Regelung für den Fall des Nichterreichens der anzustrebenden Vorgaben, wie etwa eine Korrektur oder Sanktionsmöglichkeit.

Ist ein Ergebnis zu ungenau, wenn der Standardfehler zu groß ist?

Ein Verfehlen des Präzisionsziels bedeutet für die betroffene Gemeinde nicht per se eine „schlechtere“ Einwohnerzahl, sondern lediglich ein höheres Risiko, dass die durch den Zensus ermittelte Einwohnerzahl vom wahren Wert (der tatsächlichen Einwohnerzahl) stärker abweicht, dieses Risiko besteht aber in beide Richtungen gleichermaßen. Die grundsätzliche Möglichkeit der Abweichung wurde vom Gesetzgeber erkannt und entsprechend in der Formulierung von § 11 ZensG 2022 berücksichtigt.

Wieso lässt sich von einer Zunahme an Wohnungen in einer Kommune nicht direkt auf eine Zunahme der Bevölkerung schließen?

Aus den Veröffentlichungen der Bautätigkeitsstatistik bzw. dem Vergleich der Wohnungsbestandszahlen des Zensus 2011 mit dem Zensus 2022 zeigt sich eine Zunahme des Bestands an Gebäuden mit Wohnraum und Wohnungen. Allerdings ergibt sich der zunehmende Bedarf an Wohnungen nicht nur aus der Entwicklung der Bevölkerungszahlen, sondern aus dem seit Jahren bundesweit zu beobachtenden Trend zu kleineren Haushaltsgrößen, insbesondere zu Einpersonenhaushalten. Dies führt dazu, dass zunehmender Bedarf an Wohnungen und damit auch an Strom- und Wasserzählern sowie an Mülltonnen entsteht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch Personen mit Nebenwohnsitz, die nach den für die Bevölkerungszahlermittlung geltenden Regeln nicht zur Bevölkerung zählen, Wohnungen beanspruchen.

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