FAQ – Informationen für hessische Kommunen

Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Ermittlung der Bevölkerungszahl im Rahmen des Zensus 2022.

Wieso wurde ein registergestützter Zensus durchgeführt?

Die im Zensus 2011 und 2022 angewendete registergestützte und durch Stichprobenerhebungen ergänzte Methode geht auf die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Volkszählungsurteil 1983 zurück. Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts war dabei die Forderung, zukünftige Volkszählungen für die Bevölkerung belastungsarm und nach neuesten statistischen Methoden durchzuführen. Die Rechtmäßigkeit des registergestützten Zensus wurde 2018 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. Demnach ist der registergestützte Zensus ein geeignetes Verfahren, um realitätsgerechte Bevölkerungszahlen zu ermitteln. Eine Vollerhebung zur Zählung der Bevölkerung, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland zuletzt 1987 durchgeführt wurde, wäre deutlich teurer und für die Bevölkerung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden.

Warum gibt es Abweichungen zwischen Melderegister und Zensusergebnis?

In einer Vielzahl von Kommunen werden durch den Zensus 2022 die Bevölkerungszahlen korrigiert. Es kommt zumeist zu Rückgängen bei der Bevölkerungszahl. Dies war auch in den vergangenen Volkszählungen bzw. dem Zensus 2011 der Fall. Die Gründe, warum die Bevölkerungszahlen in den Registern im Laufe der Zeit überschätzt und deutlich mehr „Karteileichen“ als „Fehlbestände“ vorgefunden werden, sind vielfältig. Aufgabe des Zensus ist es gemäß dem gesetzlichen Auftrag, Fehler in den Melderegistern aufzudecken und statistisch zu korrigieren, um realitätsgerechte Bevölkerungszahlen zu ermitteln.

In diesem Zusammenhang möchten wir auf die Begründung zum Zensusgesetz vom 26. November 2019 verweisen: „Die Ergebnisse des Zensus 2011 haben bestätigt, dass die Daten der Melderegister aufgrund von Über- und Untererfassungen zum Teil fehlerhaft sind. Der Umfang der Fehlerfassungen lässt sich durch die Haushaltsstichprobe näherungsweise ermitteln und auf ihrer Grundlage statistisch korrigieren. Mit Übererfassungen wird der Sachverhalt bezeichnet, dass Personen, die zum Zensusstichtag im Melderegister geführt werden, tatsächlich nicht unter der angegebenen Anschrift wohnen. Untererfassungen liegen hingegen vor, wenn Personen, die an einer Anschrift tatsächlich wohnen, nicht unter der Anschrift im Melderegister geführt werden. Weil diese Art von Fehlern nicht allein auf der Basis der Informationen aus den Melderegistern identifiziert und bereinigt werden kann, bedarf es primärstatistischer Feststellungen z. B. durch die Haushaltsstichprobe.“

Die im Zensus 2011 und 2022 angewendete registergestützte und durch Stichprobenerhebungen ergänzte Methode geht auf die Forderungen des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Volkszählungsurteil 1983 zurück. Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts war dabei die Forderung, zukünftige Volkszählungen für die Bevölkerung belastungsarm und nach neuesten statistischen Methoden durchzuführen. Die Rechtmäßigkeit des registergestützten Zensus wurde 2018 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. Demnach ist der registergestützte Zensus ein geeignetes Verfahren, um realitätsgerechte Bevölkerungszahlen zu ermitteln.

Warum können die Melderegister nicht anhand der Zensusergebnisse korrigiert werden?

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Volkszählung 1983 erlegte den statistischen Ämtern das sogenannte Rückspielverbot auf. Demnach ist ein Zensus nur mit dem Grundgesetz vereinbar, solange das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ausreichend gewürdigt wird. Damit ist klar geregelt, dass die im Rahmen von statistischen Erhebungen gewonnenen Daten und Informationen nur für Zwecke der Statistik und nicht für Zwecke der Verwaltung oder des Verwaltungsvollzugs genutzt werden dürfen. Das schließt auch die Korrektur von Melderegistern mit ein.

Warum liegen für Kommunen mit einer Bevölkerungszahl unter 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner keine Ergebnisse zu Bildung und Erwerbstätigkeit vor?

In Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern wurde nur eine Unterstichprobe der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis von maximal 8 Prozent ihrer Gesamteinwohnerzahl durchgeführt. Diese Unterstichprobe genügt, um verlässliche Ergebnisse auf Kreisebene zu erhalten. Eine Ausweitung der Stichprobe, um die Repräsentativität der Angaben für alle Kommunen zu gewährleisten, war insbesondere aus Kostengründen vom Bundesgesetzgeber nicht vorgesehen.

Ist die im Rahmen des Zensus zum Stichtag 15. Mai 2022 ermittelte Bevölkerungszahl noch veränderbar?

Die Ergebnisse des Zensus 2022 werden nicht mehr geändert. Der Zensus ist nach der in der Zensusgesetzgebung vorgegebene Methode durchgeführt worden. Gemäß § 1 Zensusgesetz 2022 dient der Zensus der Feststellung der Bevölkerungszahlen von Bund, Ländern und Gemeinden. Die Ermittlung der Bevölkerungszahl ist ein Auftrag mit Verfassungsrang und ergibt sich aus dem Grundgesetz.

Wann wurden die amtlichen Bescheide zur Feststellung der Bevölkerungszahl versendet?

Der Versand der amtlichen Bescheide zur Feststellung der Bevölkerungszahl für die hessischen Kommunen fand Mitte November 2024 statt. Die Kommunen haben die Möglichkeit, binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen.

Wie wurden die Erhebungen zur Bevölkerungszahlermittlung vor Ort durchgeführt?

Die Vorgaben für die Bevölkerungszahlermittlung und das Vorgehen der Existenzfeststellung im Zensus 2022 durch die Erhebungsstellen war von besonderer Bedeutung, da es großen Einfluss auf die Genauigkeit der Ergebnisse hat. Grundsätzlich orientiert sich das Vorgehen der Existenzfeststellung an den Vorgaben des Melderechts und berücksichtigt die melderechtlichen Besonderheiten in Bezug auf die Meldepflicht.

Die Erhebungsstellen, die die Bevölkerungszahlermittlung im Rahmen des Zensus eigenverantwortlich durchgeführt haben, und die Erhebungsbeauftragten wurden im Vorfeld der Erhebung, aber auch im laufenden Geschäft umfassend auf die ihnen zugedachten Aufgaben und Arbeiten vorbereitet und geschult. Dies gilt insbesondere auch für mögliche Problemfälle und unklare Situationen vor Ort, auf die durch entsprechende Sensibilisierung hingearbeitet wurde. Es gab ein bundesweites Konzept zur Existenzfeststellung, auf dessen Einhaltung sich die kommunalen Erhebungsstellen verpflichtet haben. Darin war genau geregelt, wie in welchem Fall vorzugehen war.

Folgendes Vorgehen sah das bundesweite Konzept zur Existenzfeststellung für die Herstellung eines persönlichen Kontakts durch Erhebungsbeauftragte (EB) vor: 

Die erste Begehung der EB sollte möglichst vor dem Stichtag 15. Mai 2022 erfolgen. Bei der ersten Begehung erfolgten die Aufnahme von Anschriften bzw. Befunden zur Existenz sowie der Einwurf von Terminankündigungen.

Wurde zum ersten angekündigten Termin niemand angetroffen, war ein zweiter Kontaktversuch vorgesehen. Der zweite Kontaktversuch konnte im Ermessen der Erhebungsstelle per zweiter Terminankündigung oder unangekündigt erfolgen („nicht-terminierter Kontaktversuch nach erfolgloser erster Terminankündigung“).

Ziel war die Herstellung eines persönlichen Kontakts von Angesicht zu Angesicht. Im Falle eines telefonischen Kontakts von Auskunftsperson und EB konnte – wenn eine Terminvereinbarung nicht möglich war – eine Kurzabfrage von Vor-/Familiennamen aller Personen im Haushalt erfolgen.

Bei wiederholtem Nichtantreffen (nach zwei Kontaktversuchen) wurde das Verfahren der Existenzfeststellung durch die Erhebungsstelle durch ein schriftliches Verfahren eingeleitet.

Alle im Rahmen der Begehungen gemachten Feststellungen zu Übererfassungen (Karteileichen) und Untererfassungen (Fehlbeständen) waren als vorläufig zu betrachten. Erst durch den Abgleich der Erhebungsbefunde mit dem konsolidierten Melderegisterbestand zum Zensusstichtag konnten endgültige Angaben zur Existenz von Personen an den Stichprobenanschriften erfolgen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass zum Zensusstichtag wirksame Änderungen in den Melderegistern unter Umständen erst nach dem Zensusstichtag in den Registern erfasst wurden.

Wie wurden Geflüchtetenunterkünfte im Rahmen der Bevölkerungszahlermittlung erfasst?

Die Ermittlung der Einwohnerzahlen im Rahmen des Zensus erfolgte unter Einhaltung der melderechtlichen Vorgaben. Danach zählen auch Personen mit Asylstatus zur Bevölkerung, sofern sie zum Stichtag des Zensus mit ihrem (alleinigen oder Haupt-) Wohnsitz in der Kommune gemeldet waren. Dabei wurden Gemeinschaftsunterkünfte als Vollerhebung erfasst, das heißt, alle zum Zensus-Stichtag in Gemeinschaftsunterkünften gemeldeten Personen wurden zentral über die Unterkunftsleitung an die Erhebungsstellen übermittelt.

Wie wurde bei den Erhebungen mit Antwortausfällen umgegangen?

Antwortausfälle bzw. fehlende Rückmeldungen kann es nur im Rahmen der Erhebung der Angaben zu Bildung, Ausbildung und Erwerbstätigkeit gegeben haben. Diese haben auf die Bevölkerungszahlermittlung keinen Einfluss. Im Rahmen der Bevölkerungszahlermittlung bzw. Existenzfeststellung gab es per Definition im Zensus 2022 – wie auch bereits im Zensus 2011 – keinen Non Response (Antwortausfall), weder auf Haushalts- noch auf Personenebene. Das Konzept der Existenzfeststellung endet unweigerlich für jede Person mit der Feststellung der Existenz oder der Nicht-Existenz.

Wie ist die Stichprobe für die Personenerhebung gezogen worden?

Die Stichprobenziehung erfolgte im Wege einer geschichteten Zufallsauswahl.  Die Schichtzugehörigkeit einzelner Anschriften ergibt sich aus der Schicht-ID, die dem Datenblatt entnommen werden kann. Die Auswahl wurde dabei so gezogen, dass die Genauigkeit der Ergebnisse auf Ebene der Kommunen gewährleistet ist. Eine regionale Auswahl unterhalb der Kommunenebene ist nicht erfolgt. Prof. Dr. Ralf Münnich, Leiter der Professur für Wirtschafts- und Sozialstatistik der Universität Trier, hat den Zensus und seine Methodik unabhängig und wissenschaftlich begleitet.

Wie wurde der Hochrechnungsfaktor ermittelt?

Der Hochrechnungsfaktor ergibt sich aus einem mehrstufigen mathematisch-statistischem Verfahren. Dieses Verfahren ist in einer gesonderten Veröffentlichung beschrieben und unter https://www.zensus2022.de/DE/Aktuelles/wista-sonderausgabe-zensus.htmlÖffnet sich in einem neuen Fenster abrufbar. Zunächst wird ein initialer Hochrechnungsfaktor bestimmt, der sich aus dem Kehrwert der Auswahlwahrscheinlichkeit ergibt. Im Folgenden werden dann diese Hochrechnungsfaktoren im Rahmen eines Kalibrierungsverfahrens (sog. GREG-Schätzung) modifiziert. Dies führt zu einer Verbesserung der Schätzqualität sowie der Herstellung von Kohärenzen in den Ergebnissen.

Wie ergibt sich die Zahl im Datenblatt der „Einwohner laut Melderegister“ in Spalte 5?

In Spalte 5 der Schichttabelle werden die an den Anschriften zum Stand Februar 2021 (Hauptziehung) bzw. November 2021 (Nachziehung) laut Melderegister zum Zensusstichtag gemeldeten Personen ausgewiesen. Nicht enthalten sind in diesen Werten die Anschriften, die nach November 2021 neu entstanden sind bzw. an denen sich erstmals Personen angemeldet haben (siehe hierzu auch die Erläuterungen zur Schichttabelle im Datenblatt auf Seite 14). Alle nach November 2021 neu entstandenen Wohnanschriften gehen daher 1:1 in das Zensusergebnis ein, da an diesen Anschriften keine Stichprobenziehung und damit auch keine Begehung mehr möglich war. Neben den in der Schichttabelle nachgewiesenen Anschriften zu den Ziehungszeitpunkten der Haupt- und Nachziehung wurden darüber hinaus noch Sonderanschriften begangen. Angaben zu den Ergebnissen der Begehungen an Sonderanschriften sind der Schichttabelle nicht zu entnehmen. Die Ergebnisse der Sonderanschriften sind in der Korrektur II auf Seite 2 des Datenblattes ausgewiesen.

Wieso lässt sich von einer Zunahme an Wohnungen in einer Kommune nicht direkt auf eine Zunahme der Bevölkerung schließen?

Aus den Veröffentlichungen der Bautätigkeitsstatistik bzw. dem Vergleich der Wohnungsbestandszahlen des Zensus 2011 mit dem Zensus 2022 zeigt sich eine Zunahme des Bestands an Gebäuden mit Wohnraum und Wohnungen. Allerdings ergibt sich der zunehmende Bedarf an Wohnungen nicht nur aus der Entwicklung der Bevölkerungszahlen, sondern aus dem seit Jahren bundesweit zu beobachtenden Trend zu kleineren Haushaltsgrößen, insbesondere zu Einpersonenhaushalten. Dies führt dazu, dass zunehmender Bedarf an Wohnungen und damit auch an Strom- und Wasserzählern sowie an Mülltonnen entsteht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch Personen mit Nebenwohnsitz, die nach den für die Bevölkerungszahlermittlung geltenden Regeln nicht zur Bevölkerung zählen, Wohnungen beanspruchen.

Wo findet man weitere Informationen zum Zensus?

Auf der HSL-Fachseite zum ZensusÖffnet sich in einem neuen Fenster gibt es ein breites Informationsangebot, wobei wir besonders auf die FAQ-SeitenÖffnet sich in einem neuen Fenster und auf den Fachartikel zu den Hintergründen der BevölkerungszahlermittlungÖffnet sich in einem neuen Fenster hinweisen möchten. Alle bisher veröffentlichten Pressemitteilungen zum Zensus 2022 in Hessen sind in unserem MedienraumÖffnet sich in einem neuen Fenster archiviert. Pressemitteilungen des Statistischen Bundesamts zum Zensus 2022 finden Sie unter diesem LinkÖffnet sich in einem neuen Fenster. Darüber hinaus stellt das Statistische Bundesamt auf der Internetseite www.zensus2022.deÖffnet sich in einem neuen Fenster umfassende Informationen, unter anderem auch zur Methodik des Zensus, bereit. 

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