Der EU-Unternehmensbegriff in der amtlichen Statistik
In der amtlichen Statistik ist das „Unternehmen“ eine zentrale Darstellungseinheit. Unter diesem Begriff erfassen und veröffentlichen bspw. das statistische Unternehmensregister (URS) und die Wirtschafts- und Umweltstatistiken Unternehmensdaten.
Die Einheit „Unternehmen“ wird in der amtlichen Statistik allerdings auf verschiedene Arten definiert: Eine Definition stammt aus der EU-Einheitenverordnung1), daneben gibt es Definitionen aus den nationalen Statistikgesetzen. Zur EU-weiten Harmonisierung der Darstellungseinheiten sind Statistiken mit einem Bezug zu EU-Recht nun verpflichtet, die Definition der Einheit „Unternehmen“ gemäß den Vorgaben der EU anzupassen. Die in der deutschen amtlichen Statistik bisher als „Unternehmen“ bezeichnete Einheit wird in allen Statistiken mit Bezug zu EU-RechtÖffnet sich in einem neuen Fenster deshalb zukünftig „rechtliche Einheit“ genannt.
Die Darstellungseinheiten „rechtliche Einheit“ und „Unternehmen“ im Vergleich
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Die rechtliche Einheit entspricht demzufolge juristischen und natürlichen Personen, die eine Wirtschaftstätigkeit selbstständig ausüben, also bspw. Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Offenen Handelsgesellschaften (OHG) oder auch Einzelunternehmerinnen und -unternehmern. Bislang wurde also jede AG, GmbH, OHG und jede Einzelunternehmerin oder jeder Einzelunternehmer als eigenständiges Unternehmen aufgefasst und entsprechend in den statistischen Ergebnissen berücksichtigt.
Nach der EU-Einheitenverordnung wird ein Unternehmen weiter gefasst: Es kann aus einer Kombination mehrerer rechtlicher Einheiten bestehen. Dieser Unterschied zeigt sich insbesondere bei Unternehmensgruppen.2) So gibt es in Unternehmensgruppen Einheiten, die nicht am Markt agieren und ausschließlich oder hauptsächlich für die Unternehmensgruppe tätig sind (z. B. die Buchhaltung). Gemäß der EU-Unternehmensdefinition werden diese ausgelagerten Einheiten entsprechend ihrer Wertschöpfung zusammengefasst.
Beispiel
Die „Automobil Müller AG“, die im Verarbeitenden Gewerbe tätig ist (Wirtschaftszweig:3) WZ 29.10.1 – Herstellung von Personenkraftwagen und -motoren), gliedert ihre Buchhaltung in die rechtlich eigenständige „Buchhaltung Müller GmbH“ (WZ 69.20.4 – Buchführung) aus.
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Folglich wird in einer Statistik, die Ergebnisse auf Basis rechtlicher Einheiten erstellt, eine rechtliche Einheit im Verarbeitenden Gewerbe (die Automobil Müller AG) sowie eine rechtliche Einheit im Dienstleistungssektor (die Buchhaltung Müller GmbH) ausgewiesen. Bei der Ergebnisdarstellung auf Basis von Unternehmen nach EU-Definition ändert sich dagegen durch die Ausgliederung der Buchhaltung nichts: Beide rechtlichen Einheiten bilden ein (komplexes) Unternehmen, das weiterhin dem Verarbeitenden Gewerbe zugeordnet wird.
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Was bedeutet das für Auskunftspflichtige und für Nutzerinnen und Nutzer?
Die Einführung des EU-Unternehmensbegriffs hat Auswirkungen auf die Darstellungseinheiten, nicht jedoch auf die Erhebungseinheiten.4) Die notwendigen Schritte für die Bestimmung der Unternehmen gemäß EU-Definition – das Profiling, die Imputation und die Konsolidierung – wurden in den bisherigen Aufbereitungsprozess integriert.
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Für die Auskunftspflichtigen ändert sich durch die Einführung der EU-Unternehmensdefinition nichts.
Neben den Statistiken auf Ebene der rechtlichen Einheiten bieten wir Datennutzerinnen und -nutzern sukzessive ergänzende Angebote für die Unternehmen gemäß EU-Definition an. Informationen zu Unterschieden in den Ergebnissen zwischen rechtlichen Einheiten und Unternehmen sind den einzelnen Veröffentlichungen beigefügt.
„Unternehmen“ oder „rechtliche Einheit“?
Welche Statistiken den Unternehmensbegriff nach EU-Verordnung verwenden, welche Statistiken auf Basis der rechtlichen Einheiten veröffentlicht werden und wann bzw. ob die anderen Statistiken ihre Begriffe umstellen, zeigt unsere TabelleÖffnet sich in einem neuen Fenster im Downloadbereich.
1) Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (Amtsblatt der EG Nr. L 76, Seite 1).
2) Eine Unternehmensgruppe ist eine Vereinigung von Unternehmen, die rechtlich-finanzielle Beziehungen untereinander haben.
3) Die Klassifikation der Wirtschaftszweige dient der Zuordnung der Unternehmen sowie rechtlichen Einheiten zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Grundsätzlich wird ein Unternehmen oder eine rechtliche Einheit einem einzigen Wirtschaftszweig zugeordnet. Maßgebend für die Zuordnung ist dabei die Haupttätigkeit.
4) Unter einer Erhebungseinheit versteht man die im Rahmen einer statistischen Erhebung befragte Einheit, d.h. eine Niederlassung oder rechtliche Einheit. Die Darstellungseinheit entspricht dem Einheitstyp, für den statistische Ergebnisse veröffentlich werden. Dieser kann von der Erhebungseinheit abweichen.