Wie viele Menschen leben in Deutschland? Gibt es genügend Wohnraum für alle Bürgerinnen und Bürger? Wo werden mehr Kindergärten, Schulen oder Altersheime gebraucht? Um diese und andere Fragen zu beantworten, findet zum Stichtag 15. Mai 2022 wieder ein Zensus, die größte Bevölkerungsbefragung der amtlichen Statistik, statt.
Rund drei Wochen nach Beginn der Befragungen kann Hessen eine positive Zwischenbilanz ziehen: Es sind bereits 1,15 Millionen Online-Meldungen zur Gebäude- und Wohnungszählung im Hessischen Statistischen Landesamt (HSL) eingegangen.
„Mit dieser Rücklaufquote in Höhe von 64 Prozent zu einem so frühen Zeitpunkt sind wir sehr zufrieden“, so Carsten Beck, Projektleiter Zensus des HSL. „Es ist eine erfreuliche Bestätigung, dass der ressourcenschonende und vor allem nutzungsfreundliche Online-Meldeweg von den Bürgerinnen und Bürgern gut angenommen wird.“
Kein Wohneigentum, aber angeschrieben – was nun?
Bei rund 1,8 Millionen auskunftspflichtigen Eigentümerinnen und Eigentümern von Wohnraum in Hessen kann es in Einzelfällen zu falschen Zuordnungen kommen. Die Angaben zu den angeschriebenen Personen stammen aus verschiedenen Quellen der öffentlichen Verwaltung, zum Beispiel von Grundsteuerstellen oder Vermessungsämtern. Diese Register sind nicht immer aktuell. Auch bei der millionenfachen maschinellen Erstellung von Anschreiben im Zensus 2022 ist es in vereinzelten Fällen möglich, dass Informationen nicht korrekt verarbeitet werden. „Trotz größter Sorgfalt und einer gewissenhaften Vorgehensweise in der Vorarbeit können Fehler leider nicht vollständig ausgeschlossen werden“, erklärt Beck und bittet die betroffenen Bürgerinnen und Bürger um Unterstützung: „Sollten Sie fälschlicherweise als Eigentümerin bzw. Eigentümer angeschrieben worden sein, teilen Sie uns dies bitte über den Online-Fragebogen mit. Diese Angabe findet sich direkt am Anfang der Befragung und ist mit wenigen Klicks erledigt, hilft uns aber ungemein, die Datenqualität weiter zu verbessern und die Gebäude- und Wohnungszählung im gesetzlich vorgegebenen Zeitraum erfolgreich abzuschließen.“ Wie genau eine fehlerhafte Eigentumszuordnung im Online-Fragebogen angegeben werden kann, erklären wir hier. Alternativ kann die Auskunft auch über einen Papierfragebogen erteilt werden, der unter der 0611 - 95 24 90 71 rund um die Uhr kostenlos bestellt werden kann.
Angeschriebene müssen nicht persönlich Auskunft geben
Für die Erfüllung der Auskunftspflicht bei der Gebäude- und Wohnungszählung ist nicht relevant, welche Person die Auskünfte erteilt. Wichtig ist nur, dass die Auskünfte korrekt sind. Pro Wohnobjekt wird in der Regel nur eine Person angeschrieben und um Auskunft gebeten. Sie muss den Fragebogen aber nicht persönlich beantworten, wie Beck betont: „Neben der angeschriebenen Person kann jede Miteigentümerin bzw. jeder Miteigentümer des Wohnobjekts, beispielsweise die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner, oder aber auch eine bevollmächtigte oder entsprechend informierte Person, wie zum Beispiel die Immobilienverwaltung, Betreuungspersonen, Verwandte oder Pflegepersonal, die Auskünfte erteilen.“
Kontaktmöglichkeiten bei Rückfragen
Die Telefon-Hotline unter der 0611 - 95 24 90 72 hilft bei Fragen rund um die Gebäude- und Wohnungszählung gerne weiter. Allerdings kann es bei vermehrtem Anrufaufkommen zu längeren Wartezeiten kommen. Daher empfiehlt Beck vor dem Griff zum Telefonhöher einen Blick auf die HSL-Internetseite: „Wir haben unser umfangreiches Informationsangebot zum Zensus 2022 auf Basis der bisher eingegangenen Rückmeldungen noch einmal erweitert, sodass die allermeisten Fragen durch den Besuch auf unserer Internetseite beantwortet werden können.“ Eine Übersicht der häufig gestellten Fragen finden Sie
hier.
Sollten Auskunftspflichtige mit ihrem spezifischen Anliegen auf der Internetseite nicht fündig werden, gibt es außerdem das Angebot, das Online-Kontaktformular unter
www.zensus2022.de/kontaktÖffnet sich in einem neuen Fenster zu nutzen. Bei der Beantwortung der Anfragen bittet das HSL um ein wenig Geduld und auch um Verständnis, wenn Anfragende trotz ausstehender Antwort ein Erinnerungsschreiben erhalten. Über das Verstreichen der Rückmeldefrist müssen sich die betroffenen Personen in diesen Fällen keine Sorgen machen, wie Beck versichert: „Nach Erhalt des Erinnerungsschreibens beginnt die Rückmeldefrist von vorne, sodass alle Auskunftspflichtigen die erforderlichen Angaben noch termingerecht übermitteln können.“
Weitere Informationen zum Zensus 2022 in Hessen erhalten Sie auf unserer Internetseite.