Informationen und FAQ zur Wohnsitzanalyse

Auf dieser Seite finden Sie Informationen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Wohnsitzanalyse.

Neue Methoden für die nächste Zensusrunde

Nachdem die Arbeiten zum Zensus 2022 vor längerer Zeit erfolgreich abgeschlossen werden konnten, beginnen nun die Arbeiten für die nächste Zensusrunde 2031. Die Methode des Zensus soll schrittweise hin zu einem registerbasierten Verfahren weiterentwickelt werden. Zukünftig sollen Register und vorhandene Datenbestände noch stärker als bisher zum Einsatz kommen. Dadurch sollen zusätzliche Befragungen reduziert werden, sodass die Bevölkerung entlastet wird. Um dies zu ermöglichen erproben die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder aktuell Verfahren, bei denen u. a. wohnortgenaue Bevölkerungszahlen aus bestehenden Verwaltungs- und Statistikdaten weitestgehend automatisiert ermittelt werden sollen.

Sie wurden vom Hessischen Statistischen Landesamt angeschrieben und zur Teilnahme an der Wohnsitzanalyse aufgefordert? Hier finden Sie den Zugang zur Online-Meldung, unser Musteranschreiben sowie ein Muster des Fragebogens. Die Meldung dauert nur etwa 5 Minuten.

Hier finden Sie die Anworten auf häufig gestellten Fragen (englisch: frequently asked questions = FAQ) rund um die Wohnsitzanalyse:

FAQ

Aktuell erproben die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder neue Methoden zur Durchführung eines stärker registerbasierten Zensus in Deutschland. Ziel ist es u. a. wohnortgenaue Bevölkerungszahlen aus bestehenden Verwaltungs- und Statistikdaten weitestgehend automatisiert ermitteln zu können. Hierzu ist die eindeutige Bestimmung einer Hauptwohnung für jede Person notwendig. Allerdings kann in einzelnen Fällen maschinell keine eindeutige Festlegung der Hauptwohnung vorgenommen werden. Im Rahmen der sogenannten Wohnsitzanalyse werden diese Personen angeschrieben und um Auskunft über ihre Hauptwohnung zum Stichtag 15. Mai 2022 gebeten. Die Rechtsgrundlage für die Durchführung einer Wohnsitzanalyse ergibt sich aus dem § 8a des Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG).

Es werden nur solche Personen befragt, für die die Statistischen Ämter der Länder im Vorhinein durch Abgleich von Melde- und Vergleichsregistern keine eindeutige Hauptwohnung zum Stichtag des Zensus 2022 am 15. Mai 2022 ermitteln konnten.

Die Daten für die Wohnsitzanalyse kommen aus den Melderegistern, sowie ausgewählten Vergleichsregistern, die in §7 des Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG) genannt sind.

Ja, die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 8a Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG).

Für die Identifikation einer Person werden persönliche Angaben wie Nachname, Nachname zum Stichtag, Vorname, Geburtsort und Geburtsdatum benötigt. In der eigentlichen Befragung zur Bestimmung einer Hauptwohnung werden die Adressinformationen Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort und falls vorhanden, den Ortsteil der zum Stichtag 15.05.2022 bewohnten Adresse abgefragt.

Sollte dies der Fall sein, so ist nur eine Meldung an eines der Statistischen Landesämter zu übermitteln. Sie müssen anschließend nichts weiter unternehmen.

Nein, es besteht das sogenannte Rückspielverbot. Das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichtes von 1983 (1 BvR 209/83) untersagt den statistischen Ämtern, personenbezogene Einzeldaten an die Verwaltung weiterzugeben. Die persönlichen Angaben dienen ausschließlich statistischen Zwecken und werden grundsätzlich geheim gehalten. Sie dürfen weder an private noch an staatliche Institutionen für Verwaltungsvollzugszwecke weitergeleitet werden. Zum Zweck der Durchführung der Wohnsitzanalyse ist eine Übermittlung der erhobenen Angaben grundsätzlich an das Statistische Bundesamt sowie Dienstleister, zu denen ein Auftragsverhältnis besteht, zulässig. Die Dienstleister müssen die Gewähr dafür bieten, die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der statistischen Geheimhaltung, des Datenschutzes und der Informationssicherheit entsprechend dem Schutzbedarf der zu verarbeitenden Daten einzuhalten.

Sie erreichen uns unter 0611 3802 500. Wir sind von Montag bis Donnerstag von 8.00 – 16:30 Uhr und freitags von 8.00 – 15.00 Uhr für Sie erreichbar. Alternativ können Sie uns auch per E-Mail an zensus-auskunft@statistik.hessen.de Ihre Anfrage zukommen lassen.

Trotz aller Sorgfalt bei den Verwaltungsstellen und der weiteren Datenverarbeitung, können Fehler leider nicht gänzlich ausgeschlossen werden. In diesem Fall können Sie uns telefonisch unter 0611 3802 500 oder per E-Mail an zensus-auskunft@statistik.hessen.de informieren. 

Im Rahmen der Wohnsitzanalyse werden auch Minderjährige kontaktiert und zu ihrem Wohnort befragt. Sollte Sie dieser Brief als gesetzliche Vertretung erreichen, bitten wir Sie stellvertretend für die genannte minderjährige Person Auskunft zu geben.

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