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Umsatzsteuervorauszahlungen in Hessen im Jahr 2023 um 7,3 Prozent gestiegen

Im Jahr 2023 sind rund 235 400 Unternehmen in Hessen zur Umsatzsteuervorauszahlung verpflichtet gewesen. Sie erwirtschafteten einen steuerbaren Umsatz aus Lieferungen und Leistungen von 909,1 Milliarden Euro. Das waren 4,2 Prozent bzw. 36,4 Milliarden Euro mehr als im Jahr 2022, dabei stieg die Zahl der Steuervorauszahlungspflichtigen um 0,9 Prozent (2022: 233 300).

Für den Fiskus entstanden somit in Hessen aus dem steuerbaren Umsatz (nach Berücksichtigung der abziehbaren Vorsteuer) Steuervorauszahlungen in Höhe von 20,1 Milliarden Euro (plus 7,3 Prozent bzw. plus 1,4 Milliarden Euro gegenüber dem Vorjahr).

Im Langzeitvergleich waren die Lieferungen und Leistungen gegenüber 2013 mehr als doppelt so hoch (plus 105,4 Prozent bzw. plus 466,4 Milliarden Euro). Die Anzahl der zur Steuervorauszahlung verpflichteten Unternehmen ging um 5,1 Prozent zurück (248 000 Steuervorauszahlungspflichtige im Jahr 2013).

Entwicklung in den Wirtschaftsbereichen

Den stärksten absoluten Umsatzanstieg im Vergleich zum Vorjahr gab es bei Lieferungen und Leistungen im Wirtschaftsabschnitt „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“ mit einem Plus von 29,8 Milliarden Euro (plus 11,1 Prozent). Auch die übrigen Dienstleistungsbereiche verzeichneten Umsatzzuwächse.
Mit einem Anstieg von 18,1 Prozent (plus 4,2 Milliarden Euro) verzeichnete die Energieversorgung den höchsten prozentualen Umsatzzuwachs, gefolgt vom Gastgewerbe mit einem Plus von 18,0 Prozent (plus 1,8 Milliarden Euro).

Im Wirtschaftsabschnitt „Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kfz“ zeigte sich die stärkste absolute Verringerung der Umsätze aus Lieferungen und Leistungen (minus 3,3 Prozent bzw. minus 7,1 Milliarden Euro ), gefolgt von „Information und Kommunikation“ (minus 8,6 Prozent bzw. minus 2,4 Milliarden Euro ). Prozentual verringerten sich die Umsätze im Wirtschaftsabschnitt „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ mit einem Minus von 16,5 Prozent (minus 1,7 Milliarden Euro) am stärksten.

Hinweise:

Die Umsatzsteuer ist im alltäglichen Sprachgebrauch auch unter der Bezeichnung Mehrwertsteuer bekannt. Steuerbare Umsätze bilden nach §1 des Umsatzsteuergesetzes die steuerliche Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer von Unternehmen. Die steuerbaren Umsätze umfassen neben den Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, auch Einkäufe von Waren aus dem EU-Ausland gegen Entgelt (innergemeinschaftlicher Erwerb).

Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die dem Unternehmer von einem anderen Unternehmer für Leistungsbezüge in Rechnung gestellt wird oder die der Unternehmer auf Grund innergemeinschaftlicher Erwerbe schuldet. Der Vorsteuerabzug bewirkt, dass dem Unternehmer alle auf den Vorstufen gezahlten Steuerbeträge erstattet werden und er nur mit dem von ihm geschaffenen Mehrwert zur Umsatzsteuer herangezogen wird.

Bei dem enormen Anstieg der Lieferungen und Leistungen im Zehnjahresvergleich spielt auch eine methodische Änderung eine Rolle: Die steuerfreien Lieferungen und Leistungen ohne Vorsteuerabzug wurden von Banken und Versicherungen nicht mehr im Zuge der statistischen Aufbereitung gelöscht (da die Angaben früher nicht zuverlässig waren, wurden sie vor 2021 bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nicht berücksichtigt).

Mehr Zahlen erhalten Sie in unserem Statistischen Bericht „Umsatzsteuerstatistik in Hessen 2023“Öffnet sich in einem neuen Fenster

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