Geldmünzen auf dem Tisch

4,7 Milliarden Euro Körperschaftsteuer in Hessen im Jahr 2020

Die Höhe der im Jahr 2020 in Hessen festgesetzten Körperschaftsteuer hat 4,7 Milliarden Euro betragen. Sie war somit um 3,6 Prozent niedriger als 2019. Rund 111 700 Unternehmen waren 2020 zur Zahlung der Körperschaftsteuer verpflichtet. Sie erwirtschafteten einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 10,5 Milliarden Euro. Das waren 62,7 Prozent bzw. 17,7 Milliarden Euro weniger als im Jahr 2019, in dem mit 108 600 Unternehmen 2,8 Prozent weniger Unternehmen zur Körperschaftsteuer verpflichtet gewesen waren.

Ein Drittel (33,3 Prozent) oder 1,6 Milliarden Euro der 2020 festgesetzten Körperschaftsteuer wurde im Wirtschaftsabschnitt „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“ generiert. Dabei waren nur 9,6 Prozent der körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen diesem Wirtschaftsbereich zugeordnet (10 800 Unternehmen). Der zweitgrößte Anteil am Steueraufkommen entfiel mit 19,5 Prozent (908 Millionen Euro) auf den Wirtschaftsabschnitt „Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen“, der mit 23 200 Unternehmen einen Anteil von 20,8 Prozent an den Steuerpflichtigen ausmachte. Auf dem dritten Platz lag mit 9,1 Prozent der festgesetzten Körperschaftsteuer (424 Millionen Euro) das „Verarbeitende Gewerbe“, zu dem 8 100 Unternehmen (7,3 Prozent der Steuerpflichtigen insgesamt) zählten.

Von den insgesamt 111 700 körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen (ohne Organgesellschaften), waren 96,1 Prozent unbeschränkt steuerpflichtig, 1,8 Prozent beschränkt steuerpflichtig und 2,1 Prozent steuerbefreit bzw. partiell steuerpflichtig. Die Anzahl der unbeschränkt steuerpflichtigen Unternehmen erhöhte sich dabei im Vergleich zum Vorjahr um 3,4 Prozent.

83,9 Prozent der festgesetzten Körperschaftsteuer entfiel im Jahr 2020 auf unbeschränkt Steuerpflichtige. Von diesen hatten 41 100 (38,3 Prozent) einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte (Verlustfälle) in Höhe von minus 23,2 Milliarden Euro. 66 200 (61,7 Prozent) Unternehmen lagen mit ihrem Gesamtbetrag der Einkünfte bei oder über Null (Gewinnfälle) mit insgesamt 29,1 Milliarden Euro.

Verluste, die im Berichtsjahr nicht verrechnet werden, können im Rahmen des Steuerrechts als Verlustvorträge mit in die nächsten Jahre übernommen werden, um sie dann geltend zu machen. Am Jahresende 2020 hatten die unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen Verlustvorträge in Höhe von 90,1 Milliarden Euro. Der Stand der Verlustvorträge erhöhte sich im Vergleich zu 2019 (75,6 Milliarden Euro) um 19,1 Prozent.

Hinweise:

Was als Einkommen der Körperschaften gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, wird nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bestimmt. Zusätzlich sind besondere Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes heranzuziehen.

Zu den Körperschaftsteuerpflichtigen gehören vor allem Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG, KG), aber auch Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts, Körperschaften des öffentlichen Rechts, nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.

Eine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht besteht, wenn die Geschäftsleitung oder der Sitz im Inland ist. Beschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften.

Verschiedene Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind namentlich oder aufgrund ihrer Tätigkeit von der Körperschaftsteuer befreit. Die Befreiung besteht in vollem Umfang oder nur partiell. Die einzelnen Befreiungstatbestände sind im Gesetz genannt.

Organgesellschaften sind Unternehmen, die sich durch den Abschluss eines steuerlich anerkannten Gewinnabführungsvertrags mit einem Organträger zu einer Organschaft verbinden. Das Einkommen der Organgesellschaft wird zwar steuerlich ermittelt, aber dann dem Organträger zugerechnet und dort versteuert.

Der zeitliche Abstand zwischen Berichtsjahr und Veröffentlichungsdatum der Körperschaftsteuerstatistik resultiert aus dem langen Veranlagungszeitraum, der zur Gewinnermittlung und Festsetzung der Körperschaftsteuer benötigt wird. Daher sind die Werte für das Jahr 2020 die aktuell vorliegenden Ergebnisse.

Mehr Zahlen erhalten Sie in unserem Statistischen Bericht „Körperschaftsteuer in Hessen 2020“.Öffnet sich in einem neuen Fenster

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