Justitia Statue auf dem Tisch

Klagen vor hessischen Sozialgerichten weiter rückläufig

Im Jahr 2023 sind 17 426 Klageverfahren vor den Sozialgerichten in Hessen erledigt worden. Das waren 11,7 Prozent weniger als im Vorjahr (19 736 Verfahren). Auch die Zahl der neu eingegangenen Verfahren bei hessischen Sozialgerichten ging zurück: Mit 15 498 Verfahren war sie 2023 um 8,7 Prozent geringer als ein Jahr zuvor.

Die meisten Klagen betrafen Krankenversicherungen

Der Großteil der erledigten Klageverfahren betraf 2023 Krankenversicherungen (22,9 Prozent), Verfahren zum Sozialgesetzbuch II wie beispielsweise Bürgergeld und Grundsicherung für Arbeitssuchende (18,4 Prozent) sowie Verfahren zur Feststellung einer Behinderung (14,6 Prozent).

Mehr als die Hälfte der Verfahren endete ohne richterliches Urteil

Bei mehr als der Hälfte der Verfahren wurde keine richterliche Entscheidung getroffen und kein Urteil gefällt. Die meisten der erledigten Klagen endeten durch Zurücknahme (40,1 Prozent) oder durch eine übereinstimmende Erledigungserklärung (13,1 Prozent).

Rückläufiger Trend in den letzten Jahren

Die aktuellen Zahlen belegen, dass sich der Trend der letzten Jahre zu weniger Klagen vor hessischen Sozialgerichten fortgesetzt hat. 2018 waren noch 25 684 Verfahren (39,7 Prozent mehr als 2023) neu eingegangen. 20 313 Verfahren (14,2 Prozent mehr als 2023) sind 2018 von hessischen Sozialgerichten erledigt worden.

Langzeitvergleich: Fast 60 Prozent mehr Klagen als vor 30 Jahren

Im Langzeitvergleich mit 1993 zeigt sich in Hessen jedoch eine Zunahme der erledigten Klagen um 57,3 Prozent und der Neuzugänge um 44,4 Prozent. Damals waren 11 079 Verfahren beendet worden und 10 732 Verfahren neu eingegangen. Die meisten Klagen im Jahr 1993 betrafen die Arbeitslosenversicherung (19,7 Prozent), Feststellung einer Behinderung (19,1 Prozent) und die Rentenversicherung von Arbeiterinnen und Arbeitern (16,9 Prozent). 38,2 Prozent der Verfahren wurden damals durch Zurücknahme beendet.

Hinweise:

Zurücknahme:
Eine Klägerin oder ein Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Dadurch ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Eine Klage gilt auch dann als zurückgenommen, wenn die Klägerin oder der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt.

Übereinstimmende Erledigungserklärung: 
Bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung erklären beide Parteien den Prozess für erledigt. Dies ist bis zur Rechtskraft des Urteils möglich. Das Gericht entscheidet nur noch über die Prozesskosten. Dadurch ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Vom Gericht wird nicht überprüft, ob der Erledigungsgrund tatsächlich vorliegt.

Mehr Zahlen erhalten Sie in unserem Statistischen Bericht „Tätigkeiten der Sozialgerichte in Hessen 2023“.

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