Im Jahr 2024 sind rund 16 700 Klageverfahren vor den Sozialgerichten in Hessen abgeschlossen worden. Das waren 4,4 Prozent weniger als im Vorjahr (17 400 Verfahren). Auch die Zahl der neu eingegangenen Verfahren bei hessischen Sozialgerichten ging zurück: Mit 15 300 Verfahren war sie 2024 um 1,3 Prozent geringer als ein Jahr zuvor (15 500 Verfahren).
Die meisten Klageverfahren betrafen Krankenversicherungen und endeten ohne richterliches Urteil
Der Großteil der erledigten Klageverfahren betraf 2024 Krankenversicherungen (20,2 Prozent), Verfahren zum Sozialgesetzbuch II wie beispielsweise zum Bürgergeld oder zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (18,7 Prozent) sowie Verfahren zur Feststellung einer Behinderung (17,2 Prozent).
Bei mehr als der Hälfte der Verfahren wurde keine richterliche Entscheidung getroffen und kein Urteil gefällt. Die meisten der erledigten Klagen endeten durch eine Zurücknahme (42,7 Prozent), einen instanzbeendenden Gerichtsbescheid (12,8 Prozent) oder durch eine übereinstimmende Erledigungserklärung (11,9 Prozent).
Weniger Klagen als 2018, aber deutlich mehr als 1994
Die aktuellen Zahlen belegen, dass sich der Trend der vergangenen sechs Jahre zu weniger Klagen vor hessischen Sozialgerichten fortsetzte. 2018 waren 25 700 Verfahren (40,4 Prozent mehr als 2024) neu eingegangen. 20 300 Verfahren (18,0 Prozent mehr als 2024) waren 2018 von hessischen Sozialgerichten erledigt worden.
Im Langzeitvergleich mit 1994 zeigt sich in Hessen jedoch eine Zunahme der erledigten Klagen um 52,2 Prozent und der Neuzugänge um 22,3 Prozent. Damals waren gut 10 900 Verfahren beendet worden und 12 500 Verfahren neu eingegangen. Die meisten erledigten Klagen im Jahr 1994 hatten die Arbeitslosenversicherung (23,1 Prozent), Feststellung einer Behinderung (22,0 Prozent) und die Rentenversicherung von Arbeiterinnen und Arbeitern (15,7 Prozent) betroffen. 38,0 Prozent der Verfahren waren 1994 durch Zurücknahme beendet worden.
Hinweise:
Zurücknahme:
Eine Klägerin oder ein Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Dadurch ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Eine Klage gilt auch dann als zurückgenommen, wenn die Klägerin oder der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt.
Übereinstimmende Erledigungserklärung:
Bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung erklären beide Parteien den Prozess für erledigt. Dies ist bis zur Rechtskraft des Urteils möglich. Das Gericht entscheidet nur noch über die Prozesskosten. Dadurch ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Vom Gericht wird nicht überprüft, ob der Erledigungsgrund tatsächlich vorliegt.
Instanzbeendender Gerichtsbescheid:
Der Gerichtsbescheid ist eine Entscheidung eines Gerichts, die im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung ergeht. Er dient der schnelleren und kostengünstigeren Klärung von Rechtsstreitigkeiten, bei denen keine umfassende Beweisaufnahme oder mündliche Verhandlung erforderlich ist, weil keine Tatsachen streitig sind und die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts klar ist.
Mehr Zahlen erhalten Sie in unserem Statistischen Bericht „Tätigkeiten der Sozialgerichte in Hessen im Jahr 2024".Öffnet sich in einem neuen Fenster