Methodische Erläuterungen zur Landwirtschaftszählung (LZ) 2020

Die Landwirtschaftszählung 2020 – die siebte seit Bestehen der Bundesrepublik Deutsch­land – umfasste neben den klassischen Fragestellungen zur Bodennutzung und zu Viehbe­ständen insbesondere Fragen zur Struktur der Betriebe. Alter und Ausbildung sowie Hof­nachfolge der Betriebsleitung sind in diesem Zusammenhang zu nennen, genauso wie die Pachtentgelte. Die LZ 2020 war laut AgrarstatistikgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster (AgrStatG) zum Stichtag 1. März 2020 durchzuführen.

Auf europäischer Ebene wurde und wird die Landwirtschaftszählung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gemäß den Vorschriften der Verordnung 2018/1091 der EU sowie der ergänzenden Durchführungsverordnung 2018/1874 umgesetzt. Weiterhin deckt die Landwirtschaftszählung neben internationalen auch rein nationale Datenbedarfe ab. Diese ergänzen die EU-Datenanforderungen und fanden bei der Umsetzung der Anforderungen in nationales Recht im überarbeiteten Agrarsta­tistikgesetz („Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. De­zember 2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 109 des Gesetzes vom 20. No­vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist“) Berücksichtigung.

Die Landwirtschaftszählung 2020 bestand aus zwei Erhebungsteilen: Der allgemeinen, sogenannten Totalerhebung und der repräsentativen, sogenannten Stichprobenerhebung. In Hessen nahmen ca. 10 130 Betriebe an der Totalerhebung teil, 6 130 Betriebe wurden mittels des Stichprobenerhebungsteils angeschrieben. Ca. 1 000 Betriebe wurden seit der letzten Totalerhebung in 2016 aufgegeben, von rund 160 Betrieben wird noch eine Antwort erwartet, sodass mit Stand Dezember 2020 rund 15100 Betriebe ermittelt wurden.

Wer wurde befragt?

Es gelten folgende Erfassungsgrenzen für landwirtschaftliche Betriebe nach dem Agrarstatistikgesetz. Sobald eine der genannten Erfassungsgrenzen erreicht wird, ist der gesamte Betrieb auskunftspflichtig:
5,0 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche
0,5 ha Hopfen
0,5 ha Tabak
1,0 ha Dauerkulturfläche im Freiland
0,5 ha Obstanbaufläche
0,5 ha Rebfläche
0,5 ha Baumschulfläche
0,5 ha Gemüse oder Erdbeeren im Freiland – 0,3 ha Blumen oder Zierpflanzen im Freiland
0,1 ha Produktionsfläche für Speisepilze
0,1 ha Kulturen unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen einschließlich Gewächshäusern
10 Rinder
50 Schweine
10 Zuchtsauen
20 Schafe
20 Ziegen
1 000 Haltungsplätze für Geflügel
Zu landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Agrarstatistikgesetzes gehören damit in der Regel auch Gartenbaubetriebe, Weinbaubetriebe, gewerbliche Tierhalterinnen und Tierhalter oder Vereine. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht maßgeblich für die Auskunftspflicht.

Was wurde gefragt?

Die Fragenkomplexe, die sowohl von den Betrieben der Totalerhebung als auch der Stich­probenerhebung zu beantworten sind, betreffen:
Rechtsform
Bodennutzung einschließlich Zwischenfruchtanbau
Viehbestände
Ökologischer Landbau
Bewässerung im Freiland
Fragen zur Betriebsleitung (z. B. höchster Bildungsabschluss)
Eigentums- und Pachtverhältnisse nebst Entgelten
Fragen zur Hofnachfolge
Zusätzlich werden die Betriebe der Stichprobenerhebung zu Folgendem befragt:
Arbeitskräfte
Einkommenskombinationen im Sinne von gewerblichen Nebenbetrieben
Viehhaltungsverfahren einschließlich Weidehaltung
Wirtschaftsdüngerausbringung und -lagerung
Gewinnermittlung und Umsatzbesteuerung

Sofern die Betriebe einen „Gemeinsamen Antrag“ stellten und/oder Rinder haltende Betriebe waren, nutzte das HSL die bereits vorliegenden Verwaltungsdaten zur Entlastung dieser Betriebe.
Andere gesetzlich angeordnete Fragestellungen, wie die nach dem Anteil der landwirtschaftlich ge­nutzten Fläche in benachteiligten Gebieten oder nach der Inanspruchnahme von Fördermaßnah­men zur ländlichen Entwicklung, wurden ausschließlich über vorhandene Verwaltungsdaten ausgewertet.

Wie wurde befragt?

Die Landwirtschaftszählung wurde als ausschließliche Online-Erhebung mittels des sogenannten IDEV-Verfahrens (Internet-Daten-Erhebung im Verbund) durchgeführt. Erhebungsbeauftragte wurden nicht eingesetzt, für telefonische Rückfragen stand geschultes Personal zur Verfügung.

Waren Betriebe nicht in der Lage – z. B. durch fehlende Internetabdeckung im ländlichen Raum – ihrer Auskunftspflicht online nachzukommen, konnten diese sogenannte „Härtefallanträge“ nach § 11a Bundesstatistikgesetz (BstatG) stellen. Rund 390 Anträge wurden gestellt. Hier mussten die Betriebe ihrer Auskunftspflicht mittels Papierbogen nachkommen. Die Online-Quote lag somit bei rund 97,5 Prozent.

Über welche Fläche wird berichtet?

Die auskunftspflichtigen Betriebe berichteten über die landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF), die sie bewirtschafteten. Wesentlich dabei ist das sogenannte Betriebssitzprinzip. Dies bedeutet: Ein Betrieb im Sinne dieses Gesetzes ist eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung. Besteht ein Betrieb aus mehreren voneinander entfernt liegenden Betriebsteilen, die einheitlich bewirtschaftet werden, sind die Meldungen für den gesamten Betrieb dort abzugeben, wo sich der Betriebssitz befindet. Gehören mehrere Betriebe zu einem Unternehmen, geben die Unternehmen die Meldungen für jeden ihrer inländischen Betriebe ab. Somit können Flächen, die außerhalb Hessens liegen, Betrieben mit Sitz in Hessen zugeordnet werden und andersherum.

Dem gegenüber gilt in der Flächenstatistik das Belegenheitsprinzip. Das Liegenschaftskataster wird hierbei entsprechend der Nomenklatur der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen und innerhalb der politischen Grenzen Hessens ausgewertet.
Aufgrund des Betriebssitzprinzips und der Erfassungsgrenzen weichen die Flächenangaben (deutlich) voneinander ab.

Gemäß Flächenerhebung nach Art der tatsächlichen Nutzung sind von 2,11 Millionen Hektar Bodenfläche in Hessen 877 770 Hektar Landwirtschaftsfläche. Demgegenüber wurden in der Landwirtschaftszählung 2020 (vorläufiges Ergebnis) 766 900 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) ermittelt.

Weitere Veröffentlichungen:

Die Veröffentlichung weiterer Ergebnisse der LZ 2020 wird ab dem Frühjahr 2021 erfolgen. Grund der relativ späten Erscheinungstermine ist die länderübergreifende koordinierte Geheimhaltung. Dieses Vorgehen vermeidet, dass Datennutzerinnen und -nutzer Einzelangaben zu Betrieben durch mathematische Methoden – über Ländergrenzen hinaus – aufdecken. Zu fast allen Fragen der Totalerhebung können die Erhebungsergebnisse mindestens auf Kreis- und häufig auf Gemeindeebene dargestellt werden. Die Ergebnisse der Stichpro­benerhebung können lediglich auf Landesebene bereitgestellt werden.

Allgemeine Informationen zur Landwirtschaftszählung finden Sie hier.Öffnet sich in einem neuen Fenster