Zum Stichtag 31. Dezember 2023 haben in Hessen rund 73 000 Haushalte Wohngeld bezogen. Das ergab eine Auswertung von vorläufigen Zahlen des Hessischen Statistischen Landesamts. Gegenüber 2022 stieg die Zahl der Wohngeldhaushalte um 71 Prozent oder rund 30 300 Haushalte. Der durchschnittliche monatliche Wohngeldanspruch erhöhte sich bei den reinen Wohngeldhaushalten von 220 Euro im Jahr 2022 um 56 Prozent auf 343 Euro im Jahr 2023.
Grund für den starken Anstieg ist die sogenannte „Wohngeld Plus“-Reform, die am 1. Januar 2023 in Kraft trat. Hierdurch erhielten mehr Haushalte Anspruch auf das Wohngeld. Zudem wurde im Rahmen der Reform auch die Höhe des Wohngeldes angepasst, unter anderem kamen mit der Heizkostenkomponente und der Klimakomponente zwei neue Leistungsbausteine hinzu.
Überwiegende Mehrheit waren reine Wohngeldhaushalte
Der Wohngeldanspruch richtet sich nach der Haushaltsgröße, dem Familieneinkommen und der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung bei Wohneigentum (Darlehensraten und Betriebskosten). Rund 94 Prozent der Wohngeldleistungen 2023 wurden als Mietzuschuss und 6 Prozent als Lastenzuschuss für selbstgenutztes Wohneigentum gewährt.
In rund 71 500 hessischen Haushalten bezogen alle Haushaltsmitglieder Wohngeld – das sind die sogenannten reinen Wohngeldhaushalte. Sie machten im Jahr 2023 mit 98 Prozent den überwiegenden Anteil an allen hessischen Wohngeldhaushalten aus. Die Zahl der sogenannten Mischhaushalte, in denen nur ein Teil der Haushaltsmitglieder wohngeldberechtigt war, belief sich auf 1 500 Haushalte. Dies entsprach einem Anteil von 2 Prozent an allen Wohngeldhaushalten.
Das durchschnittliche berücksichtigte Gesamteinkommen eines reinen Wohngeldhaushalts lag 2023 bei 1 305 Euro (2022: 1 191 Euro) und die zuschussfähige monatliche Miete bzw. Belastung im Mittel bei 702 Euro (2022: 547 Euro). Der durchschnittliche Wohngeldanspruch der reinen Wohngeldhaushalte betrug 343 Euro pro Haushalt und Monat (2022: 220 Euro). Die Mischhaushalte bezogen 2023 durchschnittlich 254 Euro Wohngeld im Monat (2022: 170 Euro) und damit im Schnitt 89 Euro weniger als die reinen Wohngeldhaushalte.
Jeder zweite Wohngeldhaushalt von Seniorinnen und Senioren bewohnt
Knapp die Hälfte der reinen Wohngeldhaushalte (48 Prozent) waren Ende 2023 Haushalte mit Rentnerinnen und Rentnern sowie Pensionärinnen und Pensionären, gefolgt von der Gruppe der Erwerbstätigen mit 43 Prozent. Auf Arbeitslosenhaushalte und auf sonstige Haushalte entfielen jeweils rund 4 Prozent. Studierende und Auszubildende machten 2 Prozent und Selbstständige 1 Prozent der reinen Wohngeldhaushalte aus. Gegenüber 2022 nahm der Anteil der Gruppe der Erwerbstätigen an allen reinen Wohngeldhaushalten um 2 Prozentpunkte ab. Der Anteil der Haushalte mit Rentnerinnen und Rentnern bzw. Pensionärinnen und Pensionären stieg dagegen im Vergleich zum Vorjahr um 3 Prozentpunkte.
Hinweise:
Die „Wohngeld Plus“-Reform setzt sich aus drei Komponenten zusammen:
Wohngeldkomponente
Die Reform hat eine Erhöhung der Anzahl der berechtigten Wohngeldhaushalte von bundesweit rund 600 000 Haushalte auf zwei Millionen Haushalte zur Folge.
Heizkostenkomponente
Die Heizkostenkomponente ist seit dem 1. Januar 2023 ein fortlaufender Leistungsbaustein im Wohngeld. Dies führt in der Wohngeldberechnung im Schnitt zu 1,20 Euro je Quadratmeter mehr Wohngeld. Die Fortschreibung zum 1. Januar 2025 erfolgt im Rahmen der Wohngeld-Dynamisierung.
Klimakomponente
Die Klimakomponente soll höhere Mieten durch energetische Sanierungen des Gebäudebestands und energieeffiziente Neubauten zur Erreichung der Klimaschutzziele pauschal abfedern. Es ist ein Zuschlag auf die Miethöchstbeträge des Wohngeldes von 0,40 Euro je Quadratmeter vorgesehen.
Hinweis: § 13 Gesamteinkommen
Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (§ 17) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18).
Wer bereits andere staatliche Leistungen für die Unterkunft bekommt, kann in der Regel kein Wohngeld erhalten. Das sind zum Beispiel Bürgergeld oder Sozialhilfe (nach SGB II oder SGB XII), Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz, BAföG oder Berufsausbildungshilfe.