Insgesamt rund 8,5 Milliarden Euro erhielten die Hessinnen und Hessen im Jahr 2022 aus Erbschaften und Schenkungen. Davon waren 1,5 Milliarden Euro steuerfrei. Die Vermögensübertragungen reduzierten sich gegenüber dem Jahr 2021 um 3,8 Milliarden Euro, was einem Rückgang von 30,8 Prozent entsprach. Dabei ist zu beachten, dass die Vermögensübertragungen im Jahr 2021 gegenüber den Vorjahren außerordentlich hoch gewesen waren. Der hohe Wert im Jahr 2021 war vor allem auf große Schenkungen zurückzuführen. Für den hessischen Landeshaushalt ergaben sich im Folgejahr 2022 aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer Einnahmen in Höhe von 948 Millionen Euro und damit 18,2 Prozent mehr als im Vorjahr.
Anteile der Steuereinnahmen aus Erbschaften und Schenkungen ausgewogener
Mit 586 Millionen Euro gingen 61,8 Prozent der im Jahr 2022 in Hessen erzeugten Steuereinnahmen durch Erbschaft- und Schenkungsteuer auf Erbschaften in Todesfällen zurück. 38,2 Prozent der Einnahmen durch die Erbschaft- und Schenkungsteuer (362 Millionen Euro) stammten aus Schenkungen zu Lebzeiten. Damit näherten sich die beiden Anteile im Vergleich zum Vorjahr stärker an: 2021 waren die Einnahmen für den Fiskus zu drei Vierteln (76,5 Prozent) aus Erbschaften durch Todesfälle zurückzuführen gewesen.
Für die Berechnung der Steuereinnahmen des Landeshaushalts ist der steuerpflichtige Erwerb die Bemessungsgrundlage. Steuerbefreiungen und Freibeträge werden dabei berücksichtigt. Die Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs der Hessinnen und Hessen durch Erbschaften und Schenkungen belief sich 2022 auf rund 4,6 Milliarden Euro. Im Vorjahr hatte er bei 4,8 Milliarden Euro gelegen. Bezieht man die hessischen Steuereinnahmen in Höhe von 948 Millionen Euro durch die Erbschaft- und Schenkungsteuer auf den steuerpflichtigen Erwerb, dann ergibt sich für das Jahr 2022 ein durchschnittlicher Steuersatz von 20,8 Prozent. Im Jahr 2021 hatte der durchschnittliche Steuersatz bei 16,7 Prozent gelegen.
Hinweise
Die Erbschaft- und Schenksteuerstatistik 2022 umfasst nur Erwerbe, für die in dem jeweiligen Jahr erstmalig eine Festsetzung erfolgte, unabhängig davon, wann der Erbfall oder die Schenkung eingetreten ist. So kann eine steuerpflichtige Person beispielsweise 2022 erstmals veranlagt worden sein, obwohl der Tod der Person, die Vermögen vererbt, bereits mehrere Jahre zurückliegt.
In dieser Pressemitteilung werden nur unbeschränkt Steuerpflichtige betrachtet, deren steuerpflichtiger Erwerb zudem größer oder gleich null Euro beträgt. Dies bedeutet, dass diese Steuerpflichtigen ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Hessen bzw. Deutschland haben.
Mehr Zahlen und Informationen erhalten Sie zur „Erbschaft- und Schenkungsteuer 2022 in Hessen“ in unserem gleichnamigen Statistischen BerichtÖffnet sich in einem neuen Fenster. Er beinhaltet zudem eine kompakte Einführung in Fachbegriffe und Methodik sowie Grafiken mit den wichtigsten Ergebnissen.