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Hessisches Statistisches Landesamt

17,3 Milliarden Euro Umsatzsteuer-Vorauszahlungen im Jahr 2021 für hessischen Fiskus

Im Jahr 2021 haben rund 227 500 steuerpflichtige Unternehmen in Hessen 17,3 Milliarden Euro Umsatzsteuer vorausgezahlt. Aktuelle Ergebnisse des Hessischen Statistischen Landesamts zeigen, dass die Umsätze fast aller Wirtschafsabschnitte gegenüber 2020 deutlich zulegten. Insbesondere das Gesundheits- und Sozialwesen konnte seine steuerbaren Umsätze aus Lieferungen und Leistungen steigern.

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Im Jahr 2021 haben rund 227 500 zur Steuervorauszahlung verpflichtete Unternehmen in Hessen einen steuerbaren Umsatz von 806,3 Milliarden Euro aus Lieferungen und Leistungen erwirtschaftet. Für den Fiskus entstanden aus dem steuerbaren Umsatz aus Lieferungen und Leistungen (nach Berücksichtigung der abziehbaren Vorsteuer) Steuervorauszahlungen in Höhe von 17,3 Milliarden Euro. Dies entspricht einem Anteil von 9,0 Prozent an den im Bundesgebiet erzielten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen (191,0 Milliarden Euro).

Entwicklung in den Wirtschaftsbereichen 

Die nach Wirtschaftsabschnitten gegliederten Ergebnisse zeigen, dass die für die Steuervorauszahlungen maßgeblichen Umsätze in Hessen 2021 gegenüber 2020 in fast allen Wirtschabschnitten zunahmen: Vor allem der Wirtschaftsabschnitt „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ (plus 44,5 Prozent bzw. plus 1,7 Milliarden Euro) sowie das Gesundheits- und Sozialwesen (plus 21,2 Prozent bzw. plus 2,6 Milliarden Euro) konnten ihren Umsatz gegenüber 2020 deutlich steigern. Verluste verzeichneten hingegen die Steuerpflichtigen in den Wirtschaftsabschnitten „Energieversorgung“ (minus 3,8 Prozent bzw. minus 0,7 Milliarden Euro) und „Baugewerbe“ (minus 0,2 Prozent bzw. minus 60 Millionen Euro). 

Für den Wirtschaftsabschnitt „Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“, der mit 33,6 Prozent erheblich zum Gesamtumsatz aus Lieferungen und Leistungen in Hessen beitrug, gab es im Berichtsjahr 2021 eine methodische Änderung in der Umsatzsteuerstatistik. Aus diesem Grund sind Vergleiche mit vergangenen Jahren für diesen Wirtschaftsabschnitt und für die hessische Wirtschaft insgesamt nur eingeschränkt möglich. 

Vergleich mit dem Vorkrisenniveau 

Insbesondere das Gesundheits- und Sozialwesen konnte seine Umsätze im Jahr 2021 gegenüber 2019 – dem Jahr vor Beginn der Corona-Pandemie – um 47,9 Prozent bzw. 4,8 Milliarden Euro steigern. Der Wirtschaftsabschnitt „Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen“ verzeichnete ein Plus von 15,7 Prozent bzw. 26,3 Milliarden Euro. Das Verarbeitende Gewerbe legte um 3,8 Prozent bzw. 5,1 Milliarden Euro zu. Gegenläufig entwickelten sich die Umsätze im Gastgewerbe mit minus 34,1 Prozent bzw. minus 3,2 Milliarden Euro. Auch in der Energieversorgung waren sie mit minus 8,0 Prozent bzw. minus 1,5 Milliarden Euro rückläufig. 

Hinweise

Steuerbare Umsätze bilden nach §1 des Umsatzsteuergesetzes die steuerliche Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer von Unternehmen. Die steuerbaren Umsätze umfassen neben den Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, auch Einkäufe von Waren aus dem EU-Ausland gegen Entgelt (innergemeinschaftlicher Erwerb). 

Aufgrund methodischer Anpassungen im Wirtschaftsabschnitt „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“ sind Vergleiche des steuerbaren Umsatzes und des Steueraufkommens dieses Wirtschaftsabschnitts sowie der hessischen Wirtschaft insgesamt mit vergangenen Jahren nur eingeschränkt möglich. Im Berichtsjahr 2021 wurden innerhalb der Statistik der Umsatzsteuervoranmeldungen bei den Finanz- und Versicherungsdienstleistungen erstmals die nicht steuerbaren Umsätze in die Umsätze aus Lieferungen und Leistungen einbezogen. Diese neu einbezogenen Umsätze übersteigen die bisher einbezogenen steuerbaren Umsätze um mehr als das Zehnfache. Auf eine Angabe der Änderungsrate gegenüber dem Vorjahr wird daher verzichtet. In den anderen Wirtschaftsabschnitten wurden die nicht steuerbaren Umsätze auch bisher schon einbezogen, sodass hier ein Vergleich mit dem Vorjahr uneingeschränkt möglich ist.

Die vom Bundesgesetzgeber temporär für das zweite Halbjahr 2020 herabgesetzten Steuersätze (regulärer Steuersatz von 19 auf 16 Prozent, ermäßigter Steuersatz für Waren des täglichen Bedarfs von 7 auf 5 Prozent) waren lediglich im Gastgewerbe auch im Jahr 2021 gültig. 

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