Im Jahr 2024 haben die hessischen Sozialhilfeträger 838,6 Millionen Euro brutto für Sozialhilfe ohne die Grundsicherung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) ausgegeben. Wie das Hessische Statistische Landesamt mitteilt, erhöhten sich die Aufwendungen im Vergleich zum Vorjahr um 10,7 Prozent.
Ausgaben für Pflege und Erstattungen an Krankenkassen besonders stark gestiegen
Den größten Anteil der Sozialhilfeleistungen machte die Hilfe zur Pflege mit 472,4 Millionen Euro bzw. 56,3 Prozent aus. Diese Ausgaben stiegen um 10,1 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Weitere 23,1 Prozent oder 193,7 Millionen Euro – und damit 7,1 Prozent mehr als im Jahr 2023 – wurden für Hilfen zum Lebensunterhalt ausgegeben. Erstattungen an Krankenkassen für die Kostenübernahme von Behandlungen, unter anderem für Menschen ohne Krankenversicherung, beliefen sich auf 12,8 Prozent bzw. 107,3 Millionen Euro. Im Vergleich zu 2023 entsprach dies einem Anstieg um 24,2 Prozent. Für Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie Hilfen in anderen Lebenslagen (beispielsweise Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Blindenhilfe oder Bestattungskosten) wurden 7,0 Prozent bzw. 59,0 Millionen Euro (plus 6,8 Prozent) und für Hilfen zur Gesundheit (ohne Erstattungen an Krankenkassen) 0,7 Prozent bzw. 6,2 Millionen Euro (plus 5,0 Prozent) aufgewendet.
Insgesamt erhielten zum Stichtag 31. Dezember 2024 in Hessen 21 745 Personen Hilfen zum Lebensunterhalt. Das waren 4,2 Prozent mehr als ein Jahr zuvor. 60,2 Prozent dieser Leistungsempfängerinnen und -empfänger waren 50 Jahre und älter.
27 775 Menschen nahmen zum Jahresende 2024 Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII in Anspruch. Ihre Anzahl stieg gegenüber dem Vorjahr um 4,1 Prozent an. Der überwiegende Teil – 84,5 Prozent bzw. 23 470 Personen – bekam Hilfe zur Pflege. 4 210 Menschen (15,2 Prozent) erhielten Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und 585 Personen (2,1 Prozent) Hilfen zur Gesundheit. Das Durchschnittsalter der Leistungsberechtigten lag bei 75,4 Jahren. Knapp drei Viertel von ihnen (73,7 Prozent) lebte in Einrichtungen.
Landkreise und kreisfreie Städte stellten 85,4 Prozent der Asylbewerberleistungen in Hessen
Auch die Aufwendungen für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nahmen zu: Die Bruttoausgaben beliefen sich im Jahr 2024 in Hessen auf 611,7 Millionen Euro und waren damit 7,3 Prozent höher als 2023.
Von den Bruttoausgaben entfielen 87,3 Prozent (534,0 Millionen Euro) auf Regelleistungen, davon waren 71,0 Prozent (434,3 Millionen Euro) Grundleistungen und 16,3 Prozent (99,7 Millionen Euro) Hilfen zum Lebensunterhalt. Weitere 12,7 Prozent (77,7 Millionen Euro) flossen für besondere Leistungen (z. B. bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt oder Arbeitsgelegenheiten).
85,4 Prozent der Ausgaben (522,6 Millionen Euro) wurde von örtlichen Trägern, also Landkreisen und kreisfreien Städten, und 14,6 Prozent (89,1 Millionen Euro) vom Land Hessen als überörtlichem Träger in Erstaufnahmeeinrichtungen aufgewendet.
Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Asylbewerberleistungen gesunken
Zum 31. Dezember 2024 erhielten in Hessen 30 445 Personen Regelleistungen nach dem AsylbLG. Das waren 16,3 Prozent weniger als im Vorjahr (2023: 36 355 Personen). 63,6 Prozent der Leistungsbeziehenden waren männlich, 36,4 Prozent weiblich. Ihr Durchschnittsalter betrug 24,9 Jahre.
Knapp die Hälfte (48,2 Prozent bzw. 14 685 Personen) der Leistungsempfängerinnen und -empfänger stammte aus Asien, 34,0 Prozent (10 340 Personen) aus Europa, 16,2 Prozent (4 945 Personen) aus Afrika und 0,3 Prozent (105 Personen) aus Amerika. Bei 1,2 Prozent (370 Personen) war die Staatsangehörigkeit unbekannt bzw. ungeklärt oder es handelte sich um staatenlose Personen. Die häufigsten Herkunftsländer waren die Türkei (26,4 Prozent), Afghanistan (24,3 Prozent), Syrien (9,8 Prozent), Iran (5,3 Prozent) und Irak (4,4 Prozent).
Hinweise:
Personen können nach dem SGB XII sowie nach dem AsylbLG mehrere Leistungsarten gleichzeitig bekommen.
Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) ist für Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird für sogenannte Personengemeinschaften gewährt. Dabei werden die Einkommen aller Personen berücksichtigt, mit denen die Antragstellerin oder der Antragsteller in einer Gemeinschaft lebt.
Die Hilfen für die Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII bestehen aus:
Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII): Hierbei werden Hilfen bei Krankheit, Hilfen zur Familienplanung, Hilfen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie bei Sterilisation gewährt.
Hilfen zur Pflege (7. Kapitel SGB XII) für pflegebedürftige Personen im Sinne des § 61a sind, wobei die Hilfe zur Pflege in- und außerhalb von Einrichtungen gewährt werden kann.
Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (8. Kapitel SGB XII) wie zum Beispiel Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung.
Hilfen in anderen Lebenslagen (9. Kapitel SGB XII) können u. a. für die Weiterführung des Haushalts, als Altenhilfe, als Blindenhilfe oder als Bestattungskosten gewährt werden.
Weitere Informationen zu Sozialhilfeleistungen finden Sie auf der
Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.Öffnet sich in einem neuen Fenster
Die Angaben sind ohne Rücksicht auf die Endsumme auf- bzw. abgerundet worden. Das Ergebnis der Summierung der Einzeldaten kann deshalb geringfügig von der Endsumme abweichen.
Weitere Daten zum Thema finden Sie in folgenden Publikationen:
Statistischer Bericht: Die Sozialhilfe in Hessen 2024 sowie Ergebnisse der Asylbewerberleistungsstatistik 2024