Nach aktuellen Zahlen des Hessischen Statistischen Landesamts haben Hessinnen und Hessen im Jahr 2024 insgesamt 9,6 Milliarden Euro aus Erbschaften und Schenkungen erhalten. Gegenüber dem Vorjahr, als es durch besonders hohe Schenkungen einen Rekord in Höhe von 17,4 Milliarden Euro bei den Vermögensübertragungen gegeben hatte, entsprach dies einem Rückgang um 7,8 Milliarden Euro bzw. 44,7 Prozent. Im Vergleich zum Jahr 2022 mit 8,5 Milliarden Euro stiegen die Vermögensübertragungen 2024 um 1,1 Milliarden Euro bzw. 13,0 Prozent.
Mit insgesamt 6,5 Milliarden Euro gingen 67,4 Prozent der hessischen Vermögensübertragungen 2024 auf Erbschaften zurück. Vermögen im Wert von 3,1 Milliarden Euro und damit 32,6 Prozent der Übertragungen wurde zu Lebzeiten verschenkt.
Drei Viertel des Steueraufkommens durch Erbschaften
Der hessische Landeshaushalt erhielt im Jahr 2024 aus Erbschaft- und Schenkungsteuer insgesamt 1,2 Milliarden Euro, was einer Steigerung um 489 Millionen Euro bzw. 66,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Dabei war das von den Finanzverwaltungen in Hessen festgesetzte Steueraufkommen zu 75,6 Prozent (922 Millionen Euro) auf Erbschaften und zu 24,4 Prozent (298 Millionen Euro) auf Schenkungen zurückzuführen.
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuereinnahmen des Landeshaushalts ist der steuerpflichtige Erwerb. Dabei werden Steuerbefreiungen und Freibeträge berücksichtigt. Die Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs der Hessinnen und Hessen durch Erbschaften und Schenkungen belief sich 2024 auf rund 6,1 Milliarden Euro. Bezieht man die hessischen Erbschaft- und Schenkungsteuereinnahmen in Höhe von 1,2 Milliarden Euro auf den steuerpflichtigen Erwerb, ergibt sich für das Jahr 2024 ein durchschnittlicher Steuersatz von 20,2 Prozent. Im Jahr 2023 hatte dieser bei 17,4 Prozent gelegen.
Hinweise:
Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2024 umfasst nur Erwerbe, für die in dem jeweiligen Jahr erstmalig eine Festsetzung erfolgte, unabhängig davon, wann der Erbfall oder die Schenkung eingetreten ist. So kann ein Steuerpflichtiger beispielsweise 2024 erstmals veranlagt worden sein, obwohl der Tod der Person, die Vermögen vererbt, bereits mehrere Jahre zurückliegt.
In dieser Pressemitteilung werden nur unbeschränkt Steuerpflichtige betrachtet, deren steuerpflichtiger Erwerb größer oder gleich null Euro beträgt. Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Hessen bzw. Deutschland hat. Als beschränkt steuerpflichtig gelten Steuerpflichtige, die im Inland (Bundesrepublik Deutschland) keinen Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Mit ihren Einkünften, die sie im Inland beziehen, sind sie dann beschränkt steuerpflichtig.
Mehr Zahlen erhalten Sie in unserem Statistischen Bericht „Erbschaft- und Schenkungsteuer 2024 in Hessen“.Öffnet sich in einem neuen Fenster Er beinhaltet zudem eine kompakte Einführung in Fachbegriffe und Methodik sowie Grafiken mit den wichtigsten Ergebnissen.