Glossar Steuern

Umsatzsteuerstatistik

Steuerpflichtige (Unternehmerinnen, Unternehmer, Unternehmen)

Umsatzsteuerpflichtig ist die Unternehmerin bzw. der Unternehmer. Als Unternehmerin bzw. Unternehmer gilt nach § 2 Abs. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.

Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig (§ 2 Abs. 3 UStG). Als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gelten außerdem gemäß § 2 Abs. 3 UStG bestimmte, gesondert angeführte Aktivitäten.

Steuerbarer Umsatz

Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 UStG:

  • die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer im Inland im Rahmen seines Unternehmens ausführt;

  • die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer). Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer und wird von den Zollämtern verwaltet. Die Einfuhren aus Drittländern sind daher nicht Gegenstand der Umsatzsteuerstatistik;

der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

Lieferungen und Leistungen

Die Hauptumsatzarten im Umsatzsteuerrecht fallen unter die "Lieferungen und sonstigen Leistungen" (§ 1 Abs. 1 UStG). Dabei ist ein Umsatz nur steuerbar, wenn die folgenden fünf Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:

  • Lieferung oder sonstige Leistung

  • gegen Entgelt

  • durch eine Unternehmerin bzw. einen Unternehmer

  • im Rahmen seines Unternehmens

  • im Inland.

Lieferungen einer Unternehmerin bzw. eines Unternehmers liegen vor, wenn sie bzw. er der Abnehmerin bzw. dem Abnehmer die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft (§ 3 Abs. 1 UStG). Als sonstige Leistungen gelten die Leistungen, die keine Lieferungen, d. h. keine Gegenstände, sondern wirtschaftlich relevante Werte sind (§ 3 Abs. 9 UStG). Vor allem sind hier Dienstleistungen bzw. Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen, z. B. Vermietung, Verpachtung, Darlehensgewährung oder Reiseleistungen i. S. d. § 25 Abs. 1 UStG, zu nennen.

Innergemeinschaftliche Erwerbe

Die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist ab 1.1.1993 an die Stelle der Besteuerung der Einfuhr bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen innerhalb der Europäischen Union getreten. Deshalb ist in § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG "der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt" als weiterer Steuertatbestand bestimmt worden. Er liegt dann vor, wenn ein Gegenstand bei der Lieferung an die Abnehmerin bzw. den Abnehmer (Erwerberin bzw. Erwerber) aus einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangt. Weiterhin ist Voraussetzung für den innergemeinschaftlichen Erwerb, dass die Lieferung an die Erwerberin bzw. den Erwerber durch eine Unternehmerin bzw. einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen ihres bzw. seines Unternehmens ausgeführt wird. Sonderregelungen betreffen den Fahrzeughandel (§ 1b UStG) und die Behandlung der Erwerbe von diplomatischen Missionen, von zwischenstaatlichen Einrichtungen und von NATO-Streitkräften (§ 1c UStG).

Der innergemeinschaftliche Erwerb korrespondiert mit der innergemeinschaftlichen Lieferung. Durch die Steuerbefreiung dieser Lieferung wird der Liefergegenstand von der Umsatzsteuer des Ursprungslands entlastet. Durch die Besteuerung des Erwerbs wird die umsatzsteuerliche Belastung des Liefergegenstands im Bestimmungsland gewährleistet.

Vorsteuer

Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer von einer anderen Unternehmerin bzw. einem anderen Unternehmer für Leistungsbezüge in Rechnung gestellt wird oder die die Unternehmerin bzw. der Unternehmer auf Grund innergemeinschaftlicher Erwerbe schuldet. Der Vorsteuerabzug bewirkt, dass der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer alle auf den Vorstufen gezahlten Steuerbeträge erstattet werden und er nur mit dem von ihm geschaffenen Mehrwert zur Umsatzsteuer herangezogen wird. 

Umsatzsteuer-Vorauszahlung

Zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist mit wenigen Ausnahmen jede Unternehmerin bzw. jeder Unternehmer verpflichtet. Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. An dessen Stelle tritt der Kalendermonat, soweit die Jahressteuer (nach Abzug der Vorsteuer) für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 Euro betragen hatte. Bei einer Jahressteuer von nicht mehr als 1 000 Euro kann das Finanzamt die Unternehmerin bzw. den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen befreien (§ 18 UStG). 

Lohn- und Einkommensteuerstatistik

Steuerpflichtige

Unter den Steuerpflichtigen werden unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige (Pflichtveranlagte) und Lohnsteuerpflichtige (Nicht- oder Antragsveranlagte) zusammen nachgewiesen. Die Zählung der Steuerpflichtigen erfolgt je Alleinstehenden oder je getrennt veranlagten Ehegatten bzw. je zusammenveranlagten Ehepaar.

Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen und zu versteuerndes Einkommen

Das folgende Schema zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens klärt die Bedeutung der einzelnen Begriffe und deren Zusammenhang:
   Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
+ Einkünfte aus Gewerbebetrieb
+ Einkünfte aus selbständiger Arbeit
+ Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
+ Einkünfte aus Kapitalvermögen1)
+ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
+ Sonstige Einkünfte
= Summe der Einkünfte
   Altersentlastungsbetrag
   Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
– Freibetrag für Land- und Forstwirte
= Gesamtbetrag der Einkünfte
– Sonderausgaben
– außergewöhnliche Belastungen
– Altersvorsorgebeiträge
– Steuerbegünstigung
– Verlustabzug nach § 10d EStG
= Einkommen
– Freibeträge für Kinder
– Härteausgleich
= zu versteuerndes Einkommen

Festgesetzte Steuern

Die festgesetzten Steuern umfassen die Einkommensteuer der Einkommensteuerpflichtigen (Pflichtveranlagte) und die Jahreslohnsteuer der Lohnsteuerpflichtigen (Nicht- oder Antragsveranlagte).
Zur Ermittlung der festgesetzten Steuern wird folgende Berechnung vorgenommen:
    Steuerbetrag lt. Grund- oder Splittingtarif
= tarifliche Einkommensteuer
    ausländische Steuer
    Steuerermäßigungen
+ Anspruch auf Altersvorsorgezulage
+ hinzurechnendes Kindergeld
= festgesetzte Einkommensteuer 

Bruttolohn

Als Bruttolohn werden die auf der Lohnsteuerkarte bzw. der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eingetragenen Arbeitslöhne erfasst. Im einzelnen sind dies u. a. Gehälter, Löhne, Provisionen, Versorgungsbezüge, Ruhe-, Warte-, Witwen- und Waisengelder (ohne Kürzung um Arbeitnehmer-Freibetrag und Werbungskosten). 

Verlustfälle 

Um Verlustfälle handelt es sich, wenn die Veranlagung einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte aufweist.


1) Durch die Einführung der Abgeltungsteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen zum 1.1.2009 (Quellensteuer) sind die Steuerpflichtigen nicht mehr verpflichtet, ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Steuererklärung zu deklarieren. In der Einkommensteuer können seitdem nicht mehr sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen nachgewiesen werden.

Gewerbesteuerstatistik 

Steuerpflicht

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 2 GewStG jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist dabei ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. 

Gewerbeertrag 

Der Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8 und 9 des Gewerbesteuergesetzes. 

Steuermessbetrag 

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag, der gegebenenfalls noch um einen Freibetrag zu kürzen ist zu ermitteln (§ 11 GewStG). Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. 

Körperschaftssteuerstatistik 

Steuerpflichtige 

Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 und 2 KStG sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

  • Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften,  bergrechtliche Gewerkschaften);
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
  • sonstige Personen des privaten Rechts;
  • nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
  • Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.

Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind mit ihren inländischen Einkünften Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben (§ 2 Nr. 1 KStG) und sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die mit den inländischen Einkünften, von denen ein Steuerabzug vorzunehmen ist, nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind (§ 2 Abs. 2 KStG). 

Gesamtbetrag der Einkünfte 

Den in der Körperschaftsteuerstatistik verwandten Begriff des Gesamtbetrags der Einkünfte kennt das Körperschaftsteuergesetz nicht. Er wird jedoch analog zur Einkommensteuerstatistik berechnet, um eine dem ökonomischen Einkommensbegriff möglichst nahestehende Bruttogröße zu erhalten.

Einkommen, zu versteuerndes Einkommen 

Nach den Grundlagen der Besteuerung (§ 7 KStG) bemisst sich die Körperschaftsteuer nach dem zu versteuernden Einkommen. Das zu versteuernde Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG, vermindert um die Freibeträge der §§ 24 und 25 KStG. Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes – wenn sie in ihrem Wesen auf Körperschaftsteuerpflichtige anwendbar sind – und nach den §§ 8 bis 22 KStG. 

Körperschaftsteuer 

Der Körperschaftsteuersatz beträgt seit dem Veranlagungszeitraum 2008 für einbehaltene und ausgeschüttete Gewinne einheitlich 15 Prozent.