Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer zählt, wer zeitlich überwiegend als Arbeiterin bzw. Arbeiter, Angestellte bzw. Angestellter, Beamtin bzw. Beamter, Richterin bzw. Richter, Berufssoldatin bzw. Berufssoldat, Soldatin bzw. Soldat auf Zeit, Wehr- oder Zivildienstleistende bzw. Wehr- oder Zivildienstleistender/Person im Bundesfreiwilligendienst, Auszubildende bzw. Auszubildender, Praktikantin bzw. Praktikant oder Volontärin bzw. Volontär in einem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis steht. Eingeschlossen sind auch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter sowie marginal Beschäftigte.
Arbeitsvolumen
Das Arbeitsvolumen umfasst die tatsächlich geleistete Arbeitszeit aller Erwerbstätigen, die als Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer oder als Selbstständige beziehungsweise als mithelfende Familienangehörige eine auf wirtschaftlichen Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben. Hierzu zählen auch die geleisteten Arbeitsstunden von Personen mit mehreren gleichzeitigen Beschäftigungsverhältnissen. Nicht zum Arbeitsvolumen gehören hingegen die bezahlten, aber nicht geleisteten Arbeitsstunden, beispielsweise Jahresurlaub, Elternzeit, Feiertage, Kurzarbeit oder krankheitsbedingte Abwesenheit. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben die nicht bezahlten Pausen sowie die Zeit für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Das Arbeitsvolumen umfasst somit die Gesamtzahl der während des Berichtszeitraums am jeweiligen Arbeitsort von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Selbstständigen innerhalb einer Region tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Es berücksichtigt weder Intensität noch Qualität der geleisteten Arbeit. Das Arbeitsvolumen ergibt sich als Produkt aus Erwerbstätigenzahl und Arbeitszeit je Erwerbstätigen. (siehe auch Standard-Arbeitsvolumen).
Erwerbstätige
Die Darstellung der Erwerbstätigkeit erfolgt als durchschnittliche Größe des jeweiligen Berichtszeitraumes zum einen nach dem Inlandskonzept (Erwerbstätige am Arbeitsort). Erfasst werden alle Personen, die im jeweiligen Gebiet ihren Wohn- und Arbeitsort haben, zuzüglich der außerhalb dieses Gebietes wohnenden Personen, die als Einpendlerinnen bzw. Einpendler in diese Region ihren Arbeitsort erreichen. Zum anderen erfolgt der Nachweis nach dem Inländerkonzept (Erwerbstätige am Wohnort). Hier werden alle Personen erfasst, die im jeweiligen Gebiet ihren Wohn- und Arbeitsort haben, zusätzlich aber auch diejenigen Personen, die zwar in diesem Gebiet wohnen, aber als Auspendlerinnen bzw. Auspendler ihren Arbeitsort in anderen Regionen haben. Zu den Erwerbstätigen rechnen alle Personen, die eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben, unabhängig von der Dauer der tatsächlich geleisteten oder vertragsmäßig zu leistenden Arbeitszeit. Für die Zuordnung als Erwerbstätige ist es unerheblich, ob aus dieser Tätigkeit der überwiegende Lebensunterhalt bestritten wird. Im Falle mehrerer Tätigkeiten wird der Erwerbstätige nur einmal gezählt (Personenkonzept). Maßgebend für die Stellung im Beruf bzw. nach Wirtschaftszweigen ist die zeitlich überwiegende Tätigkeit. Nicht zu den Erwerbstätigen zählen Personen als Verwalterin bzw. Verwalter ihres Privatvermögens (z. B. Immobilien, Geldvermögen, Wertpapiere).
Grundlage für diese Definition bilden die von der International Labour Organization (ILO) aufgestellten Normen, die auch in das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 2010 eingegangen sind.
Nach dem Erwerbstätigenkonzept werden sowohl die Beschäftigten in Teilzeit als auch die marginal Beschäftigten voll mitgezählt. Da beide Teilgruppen eine stärkere Entwicklungsdynamik aufweisen als die Vollzeit-Erwerbstätigen ermöglicht die Ermittlung des tatsächlichen Arbeitsvolumens aller Beschäftigungsgruppen noch präzisere Entwicklungsanalysen und Regionalvergleiche der Wirtschaftskraft.
Marginal-Beschäftigte
Als „marginal Beschäftigte“ werden hier Personen angesehen, die als Arbeiterinnen bzw. Arbeiter oder Angestellte keine voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, jedoch nach dem Labour-Force-Konzept der Internationalen Arbeitsorganisation als Erwerbstätige gelten, wenn sie in einem einwöchigen Berichtszeitraum wenigstens eine Stunde gegen Entgelt gearbeitet haben. Dazu zählen in Deutschland insbesondere ausschließlich geringfügig Beschäftigte – also geringfügig entlohnte Beschäftigte und kurzfristig Beschäftigte – sowie Beschäftigte in Arbeitsgelegenheiten (sog. „Ein-Euro-Jobs“).
Selbstständige
Als Selbstständige bzw. Selbstständiger zählt, wer zeitlich überwiegend unternehmerisch oder freiberuflich selbstständig tätig ist. Hierzu gehören tätige Eigentümerinnen und Eigentümer in Einzelunternehmen und Personengesellschaften, Freiberuflerinnen und Freiberufler wie Ärztinnen und Ärzte, Anwältinnen und Anwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Architektinnen und Architekten, aber auch Selbstständige in den Bereichen Handwerk, Handel, Versicherung, Kunst, Unterricht und im Gesundheitswesen. Zu den mithelfenden Familienangehörigen werden alle Personen gerechnet, die regelmäßig und zeitlich überwiegend unentgeltlich in einem Betrieb mitarbeiten, der von einem Familienmitglied als Selbstständige bzw. Selbstständiger geleitet wird.
Standard-Arbeitsvolumen
Anders als bei den Ergebnissen der regionalen Arbeitsvolumenrechnungen für die Länder werden die Ergebnisse für die kreisfreien Städte und Landkreise als Standard-Arbeitsvolumen bezeichnet. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mangels statistischer Ausgangsdaten unternehmensspezifische Sonderregelungen zu den tariflichen Arbeitszeiten in den Berechnungen nicht berücksichtigt werden.
Stellung im Beruf
Bei der Stellung im Beruf wird zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Selbstständigen (inklusive deren mithelfenden Familienangehörigen) unterschieden. Letztere sind als Differenz zwischen den Erwerbstätigen insgesamt und den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern errechenbar.
Vollzeit-Äquivalente
Vollzeitäquivalente sind "Erwerbstätige in Vollbeschäftigten-Einheiten", bei denen die verschiedenen Erwerbstätigengruppen nach dem Maß ihrer Beteiligung am Erwerbsprozess gewichtet sind. Dabei erhalten Vollzeit-Beschäftigte das Norm-Gewicht 1,0 — und zwar unabhängig von tariflich unterschiedlich festgelegten Arbeitszeiten der Arbeitnehmergruppen bzw. abweichenden tatsächlichen Wochenarbeitszeiten von Selbstständigen.
Auf diese Norm bezogen erhalten z. B. Halbtags-Beschäftigte das Gewicht 0,5. Den marginal Beschäftigten werden noch geringere Gewichte zugeordnet. Diese Gewichte (so genannte Arbeitszeitfaktoren) unterscheiden sich nach der Stellung im Beruf, Wirtschaftszweigen, sowie nach West-/Ost-Großraumregionen und Jahren.