FAQ — Informationen zur Gebäude- und Wohnungszählung

Wer wurde bei der Gebäude- und Wohnungszählung befragt und zu welchen Aspekten musste Auskunft gegeben werden? Antworten auf diese und weitere Fragen zur Gebäude- und Wohnungszählung finden Sie auf dieser Seite.

GWZ aktuell

Die Datenerhebung der Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) wurde zum 15. Januar 2023 erfolgreich abgeschlossen. Haben Sie Fragen zur GWZ in Hessen? Das Zensus-Team des Hessischen Statistischen Landesamts ist weiterhin gern für Sie erreichbar: Senden Sie eine E-Mail an zensus-auskunft@statistik.hessen.de oder rufen Sie uns unter 0611 3802-500 an. Unsere Servicezeiten sind montags bis donnerstags von 08:00 bis 16:30 Uhr sowie freitags von 08:00 bis 15:00 Uhr. Vielen Dank für Ihr Interesse!

Welche Gebäude und Wohnungen waren für die Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) relevant und welche nicht?

Relevant waren alle Gebäude mit Wohnraum, bewohnte Unterkünfte und Wohnungen. Mit bewohnten Unterkünften waren beispielsweise Wohnwagen, Schrebergartenhütten oder Wohnschiffe, die dauerhaft bewohnt werden, gemeint. Für die GWZ war es egal, ob die jeweiligen Wohnobjekte zum Stichtag 15. Mai 2022 bewohnt waren oder leer standen.

Wie lief die Befragung zur Gebäude- und Wohnungszählung ab?

Ab Mai 2022 wurden alle Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Verwalterinnen und Verwalter von Wohnraum in Hessen vom Hessischen Statistischen Landesamt postalisch angeschrieben und um Auskunft zu ihren Wohnobjekten gebeten. Im Fragebogen wurden unter anderem Informationen zum Wohnraum und zur Wohnsituation, zur Nettokaltmiete, zum Energieträger der Heizung sowie zu den Gründen und der Dauer von Wohnungsleerständen erfasst.

Insgesamt wurde eine Online-First-Strategie verfolgt: Das bedeutet, dass die Fragebogen vorrangig online beantwortet werden sollten, um Zeit zu sparen, die Datenqualität zu erhöhen und die Belastung und Kosten für die Bevölkerung möglichst gering zu halten. Der Großteil der befragten Personen wählte in Hessen diesen Meldeweg: Rund 90 Prozent der hessischen Daten gingen online ein. Dies trug zu einer enormen Einsparung an Ressourcen für Papier und Transportwege bei.

Den Musterfragebogen zur Gebäude- und Wohnungzählung finden Sie hierÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) wurden Angaben von bis zu zwei Bewohnerinnen und Bewohnern einer Wohnung erfragt. Durften Vermieterinnen und Vermieter diese Angaben machen? Was war dabei zu beachten?

Die Auskunftspflicht im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) 2022 umfasste auch die einmalige Mitteilung von personenbezogenen Daten an die Statistikämter in Deutschland. Bei vermieteten Wohnungen mussten Namen und Vornamen von bis zu zwei Mieterinnen oder Mietern im Rahmen der GWZ angegeben werden. Das war notwendig, da die Melderegisterdaten der Verwaltungen mit den Erhebungsdaten aus den Haushaltebefragungen und der Gebäude- und Wohnungszählung zusammengeführt werden. Bei dieser Verknüpfung der Daten sollen die Angaben der im Gebäude wohnenden Personen der richtigen Wohnung (Wohnfläche, Zahl der Räume) zugeordnet werden können. Weitere Informationen können § 10 des ZensusgesetzesÖffnet sich in einem neuen Fenster entnommen werden.

Durften Gebäudeeigentümerinnen bzw. -eigentümer oder Gebäudeverwalterinnen bzw. ‑verwalter im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung personenbezogene Daten von Mieterinnen und Mieter ohne ihre vorherige Einwilligung an das Hessische Statistische Landesamt (HSL) weitergeben?

Ja, denn die Weitergabe der Daten beruhte auf einer gesetzlichen Verpflichtung (Zensusgesetz). Die Daten durften also ohne vorherige Einwilligung an das Hessische Statistische Landesamt übermittelt werden, jedoch mussten Mieterinnen und Mieter nach Artikel 13 DS-GVOÖffnet sich in einem neuen Fenster (Datenschutzgrundverordnung) über die Weitergabe ihrer Daten an die Statistikämter zu statistischen Zwecken informiert werden.

In vielen Fällen ist es so, dass Mietverträge oder spezielle Vereinbarungen, die seit Inkrafttreten der DS-GVO am 25. Mai 2018 geschlossen wurden, eine Generalklausel enthalten. In dieser Generalklausel werden die Mieterinnen und Mieter über die Weitergabe ihrer Daten, die auf rechtlichen Verpflichtungen beruht, bereits informiert. Ist eine solche Generalklausel im Mietvertrag enthalten, müssen die Mieterinnen und Mieter nicht zusätzlich darüber informiert werden, wenn ihre personenbezogenen Daten weitergegeben werden.

Ist eine solche Generalklausel im Mietvertrag nicht enthalten, mussten bzw. müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Verwalterinnen und Verwalter ihre Mieterinnen und Mieter laut der Datenschutzgrundverordnung über die Weitergabe der personenbezogenen Daten informieren. Das können diese – falls noch nicht geschehen – weiterhin mit nachfolgendem Text tun:

Sehr geehrte Mieterinnen und Mieter,

im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) des Zensus 2022 hat [Name der auskunftspflichtigen Vermieterin bzw. des auskunftspflichtigen Vermieters] folgende Daten an die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder übermittelt: Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung nutzen sowie die Zahl der Personen, die in der Wohnung wohnen.

Nach dem Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022) sind Vermieterinnen und Vermieter dazu verpflichtet, die Namen der Bewohnerinnen und Bewohner ihrer Mietwohnungen oder ‑häuser anzugeben. Das Einverständnis der Mieterinnen und Mieter zur Weitergabe der Namen muss nicht eingeholt werden. Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung ist Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c DS-GVO und § 10 Abs. 2 ZensG 2022. Für die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder gelten Löschfristen nach dem ZensG 2022.

Ihnen steht bei Vorliegen der Voraussetzungen nach der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung sowie das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten zu (Artikel 15 bis 18 sowie Artikel 21 DS-GVO).

[Nur relevant, falls Sie ein Unternehmen mit einer gewissen Größe führen und daher eine Datenschutzbeauftragte bzw. einen Datenschutzbeauftragten stellen müssen]: Bei Fragen können Sie sich an unsere Datenschutzbeauftragte bzw. unseren Datenschutzbeauftragten wenden. Diese bzw. diesen erreichen Sie unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: [Hier bitte Kontaktdaten angeben]

Schließlich können Sie sich auch an den Hessischen Beauftragten für Datenschutz- und Informationssicherheit wenden. Sie können ihn unter folgenden Möglichkeiten kontaktieren: Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden, Telefon: 0611 14080.

Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften konnte die Hausverwaltung die Auskünfte im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung geben. Kann sie Wohnungseigentümerinnen und -eigentümern dafür Kosten in Rechnung stellen?

Ob eine Hausverwaltung im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung ihren Aufwand in Rechnung stellen kann, hängt vom Inhalt des Verwaltungsvertrags ab, der zwischen der jeweiligen Hausverwaltung und den Eigentümerinnen und Eigentümern getroffen wurde. Aussagen darüber, ob gegebenenfalls veranschlagte Kosten rechtmäßig sind, können vom Hessischen Statistischen Landesamt nicht getroffen werden. Der amtliche Fragebogen konnte grundsätzlich auch von den Wohnungseigentümerinnen und -eigentümern ausgefüllt werden. Eigentümerseite und Verwaltung konnten sich darauf verständigen, wer Auskunft geben sollte. Eine Auskunft pro Wohneinheit war ausreichend (weitere Informationen dazu unter der anschließenden Frage).

Wurden Eigentümerinnen und Eigentümer einer Wohnung und die jeweilige Hausverwaltung zu jeder Wohnung befragt?

Eine Auskunft pro Wohneinheit war ausreichend. Das bedeutet, dass entweder eine Eigentümerin bzw. ein Eigentümer oder die Hausverwaltung die Fragen im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung beantworten musste.

Rechtliche Grundlage ist die Regelung zur Auskunftspflicht im Zensusgesetz 2022 (§ 24 Zensusgesetz 2022Öffnet sich in einem neuen Fenster).

Warum erhielt ich parallel Anschreiben des Hessischen Statistischen Landesamts (HSL) und des Finanzamts, die jeweils Angaben zu meinem Wohneigentum erfragten? Musste ich auf beide Schreiben reagieren?

Die Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ), die im Rahmen des Zensus 2022 vom HSL durchgeführt wurde, ist unabhängig von der Abfrage zum Grundeigentum, die die hessischen Finanzbehörden wegen der bevorstehenden Grundsteuerreform durchführten. Beide Abfragen betrafen jedoch einen ähnlichen Personenkreis und fielen in denselben Zeitraum, sodass Personen mit Wohneigentum möglicherweise parallel zwei behördliche Schreiben mit einer ähnlich lautenden Aufforderung erhielten. Es handelte sich allerdings um zwei voneinander unabhängige und auch rechtlich voneinander getrennte Abfragen.

Alle Eigentümerinnen bzw. Eigentümer von Wohnraum waren gesetzlich verpflichtet, beide Abfragen separat zu beantworten.

Das HSL konnte und kann die Daten, die im Rahmen der Vorbereitung der Grundsteuerreform erhoben wurden, nicht für den Zensus 2022 verwenden. Ein Zugriff auf diese Daten ist darüber hinaus durch § 12 des Zensusvorbereitungsgesetzes nicht abgedeckt und das HSL hat somit keinen Zugriff auf die Daten der Finanzbehörden (siehe § 12 ZensVorbG 2022Öffnet sich in einem neuen Fenster). Gleichzeitig hatten und haben die Finanzbehörden keinerlei rechtliche Befugnisse, Zugriff auf Daten des Zensus 2022 zu erhalten. Der Austausch der Daten ist beiden Behörden rechtlich untersagt.

Zudem wurden unterschiedliche Merkmale abgefragt: Die Angaben, die zur Vorbereitung der Grundsteuerreform erhoben wurden, entsprechen bis auf wenige Überschneidungen nicht den Daten, die für den Zensus benötigt wurden, und umgekehrt.

Für mehr Informationen zur Grundsteuerreform besuchen Sie die offizielle Internetseite zur GrundsteuerreformÖffnet sich in einem neuen Fenster und die Informationsseite zur Grundsteuerreform des digitalen Finanzamts HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster

 

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